[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ustdv_1980-33":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ustdv_1980","Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1979-12-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fustdv_1980\u002Fxml.zip",1288186,"§ 33","33","Rechnungen über Kleinbeträge","Zu § 14 des Gesetzes","Eine Rechnung, deren Gesamtbetrag 250 Euro nicht übersteigt, muss mindestens folgende Angaben enthalten: 1.den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,\n2.das Ausstellungsdatum,\n3.die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung und\n4.das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.\nDie §§ 31 und 32 sind entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Rechnungen über Leistungen im Sinne der §§ 3c, 6a und 13b des Gesetzes. Eine Rechnung nach Satz 1 kann abweichend von § 14 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes immer als sonstige Rechnung im Sinne von § 14 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes übermittelt werden.","USTDV_1980 - Zu § 14 des Gesetzes - § 33 Rechnungen über Kleinbeträge\n\nEine Rechnung, deren Gesamtbetrag 250 Euro nicht übersteigt, muss mindestens folgende Angaben enthalten: 1.den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,\n2.das Ausstellungsdatum,\n3.die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung und\n4.das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.\nDie §§ 31 und 32 sind entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Rechnungen über Leistungen im Sinne der §§ 3c, 6a und 13b des Gesetzes. Eine Rechnung nach Satz 1 kann abweichend von § 14 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes immer als sonstige Rechnung im Sinne von § 14 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes übermittelt werden.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 32","Rechnungen über Umsätze, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen","32",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 31","Angaben in der Rechnung","31",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 30a","Steuerschuldnerschaft bei unfreien Versendungen","30a",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 34","Fahrausweise als Rechnungen","34",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 34a","Rechnungen von Kleinunternehmern","34a",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 35","Vorsteuerabzug bei Rechnungen über Kleinbeträge und bei Fahrausweisen","35",[],false]