[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ustdv_1980-4":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":30,"citing_decisions":43,"is_thin":44},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ustdv_1980","Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1979-12-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fustdv_1980\u002Fxml.zip",1288160,"§ 4","4","Anschlussstrecken im Schienenbahnverkehr","Zu § 3b des Gesetzes","Bei grenzüberschreitenden Personenbeförderungen mit Schienenbahnen sind anzusehen: 1.als inländische Beförderungsstrecken die Anschlussstrecken im Ausland, die von Eisenbahnverwaltungen mit Sitz im Inland betrieben werden, sowie Schienenbahnstrecken in den in § 1 Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Gebieten;\n2.als ausländische Beförderungsstrecken die inländischen Anschlussstrecken, die von Eisenbahnverwaltungen mit Sitz im Ausland betrieben werden.","USTDV_1980 - Zu § 3b des Gesetzes - § 4 Anschlussstrecken im Schienenbahnverkehr\n\nBei grenzüberschreitenden Personenbeförderungen mit Schienenbahnen sind anzusehen: 1.als inländische Beförderungsstrecken die Anschlussstrecken im Ausland, die von Eisenbahnverwaltungen mit Sitz im Inland betrieben werden, sowie Schienenbahnstrecken in den in § 1 Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Gebieten;\n2.als ausländische Beförderungsstrecken die inländischen Anschlussstrecken, die von Eisenbahnverwaltungen mit Sitz im Ausland betrieben werden.",{},[22,26],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 3","Verbindungsstrecken im Ausland","3",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 2","Verbindungsstrecken im Inland","2",[31,35,39],{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 6","Straßenstrecken in den in § 1 Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Gebieten","6",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 7","Kurze Strecken im grenzüberschreitenden Verkehr mit Wasserfahrzeugen","7",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 8","Grundsätze für den Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen","8",[],false]