[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ustdv_1980-68":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ustdv_1980","Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1979-12-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fustdv_1980\u002Fxml.zip",1288218,"§ 68","68","Befreiung von der Führung des Steuerheftes","Zu § 22 des Gesetzes","(1) Unternehmer im Sinne des § 22 Abs. 5 des Gesetzes sind von der Verpflichtung, ein Steuerheft zu führen, befreit, 1.wenn sie im Inland eine gewerbliche Niederlassung besitzen und ordnungsmäßige Aufzeichnungen nach § 22 des Gesetzes in Verbindung mit den §§ 63 bis 66 dieser Verordnung führen;\n2.soweit ihre Umsätze nach den Durchschnittssätzen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 des Gesetzes) besteuert werden;\n3.soweit sie mit Zeitungen und Zeitschriften handeln;\n4.soweit sie auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen, oder ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen.\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 stellt das Finanzamt dem Unternehmer eine Bescheinigung über die Befreiung von der Führung des Steuerheftes aus.","USTDV_1980 - Zu § 22 des Gesetzes - § 68 Befreiung von der Führung des Steuerheftes\n\n(1) Unternehmer im Sinne des § 22 Abs. 5 des Gesetzes sind von der Verpflichtung, ein Steuerheft zu führen, befreit, 1.wenn sie im Inland eine gewerbliche Niederlassung besitzen und ordnungsmäßige Aufzeichnungen nach § 22 des Gesetzes in Verbindung mit den §§ 63 bis 66 dieser Verordnung führen;\n2.soweit ihre Umsätze nach den Durchschnittssätzen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 des Gesetzes) besteuert werden;\n3.soweit sie mit Zeitungen und Zeitschriften handeln;\n4.soweit sie auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen, oder ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen.\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 stellt das Finanzamt dem Unternehmer eine Bescheinigung über die Befreiung von der Führung des Steuerheftes aus.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 67","Aufzeichnungspflichten bei der Anwendung der Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe","67",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 66a","Aufzeichnungspflichten bei der Anwendung des Durchschnittssatzes für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes","66a",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 65","Aufzeichnungspflichten der Kleinunternehmer","65",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 71","Verkürzung der zeitlichen Bindungen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe","71",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 72","Buchmäßiger Nachweis bei steuerfreien Reiseleistungen","72",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 73","Nachweis der Voraussetzungen der in bestimmten Abkommen enthaltenen Steuerbefreiungen","73",[],false]