[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ustdv_1980-72":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ustdv_1980","Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1979-12-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fustdv_1980\u002Fxml.zip",1288220,"§ 72","72","Buchmäßiger Nachweis bei steuerfreien Reiseleistungen","Zu § 25 Abs. 2 des Gesetzes","(1) Bei Leistungen, die nach § 25 Abs. 2 des Gesetzes ganz oder zum Teil steuerfrei sind, ist § 13 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.\n(2) Der Unternehmer soll regelmäßig Folgendes aufzeichnen: 1.die Leistung, die ganz oder zum Teil steuerfrei ist;\n2.den Tag der Leistung;\n3.die der Leistung zuzurechnenden einzelnen Reisevorleistungen im Sinne des § 25 Abs. 2 des Gesetzes und die dafür von dem Unternehmer aufgewendeten Beträge;\n4.den vom Leistungsempfänger für die Leistung aufgewendeten Betrag;\n5.die Bemessungsgrundlage für die steuerfreie Leistung oder für den steuerfreien Teil der Leistung.\n(3) (weggefallen)","USTDV_1980 - Zu § 25 Abs. 2 des Gesetzes - § 72 Buchmäßiger Nachweis bei steuerfreien Reiseleistungen\n\n(1) Bei Leistungen, die nach § 25 Abs. 2 des Gesetzes ganz oder zum Teil steuerfrei sind, ist § 13 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.\n(2) Der Unternehmer soll regelmäßig Folgendes aufzeichnen: 1.die Leistung, die ganz oder zum Teil steuerfrei ist;\n2.den Tag der Leistung;\n3.die der Leistung zuzurechnenden einzelnen Reisevorleistungen im Sinne des § 25 Abs. 2 des Gesetzes und die dafür von dem Unternehmer aufgewendeten Beträge;\n4.den vom Leistungsempfänger für die Leistung aufgewendeten Betrag;\n5.die Bemessungsgrundlage für die steuerfreie Leistung oder für den steuerfreien Teil der Leistung.\n(3) (weggefallen)",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 71","Verkürzung der zeitlichen Bindungen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe","71",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 68","Befreiung von der Führung des Steuerheftes","68",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 67","Aufzeichnungspflichten bei der Anwendung der Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe","67",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 73","Nachweis der Voraussetzungen der in bestimmten Abkommen enthaltenen Steuerbefreiungen","73",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 74",null,"74",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 74a","Übergangsvorschriften","74a",[],false]