[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ustg-15":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":108},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ustg","Umsatzsteuergesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1979-11-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fustg_1980\u002Fxml.zip",1288291,"§ 15","15","Vorsteuerabzug","Steuer und Vorsteuer","(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen: 1.die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.\nDie Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt.\nSoweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist;\n2.die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 eingeführt worden sind;\n3.die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 1 im Inland bewirkt wird;\n4.die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.\nSoweit die Steuer auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Leistungen entfällt, ist sie abziehbar, wenn die Zahlung geleistet worden ist.\nNicht als für das Unternehmen ausgeführt gilt die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands, den der Unternehmer zu weniger als 10 Prozent für sein Unternehmen nutzt.\n(1a) Nicht abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gilt, entfallen.\nDies gilt nicht für Bewirtungsaufwendungen, soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes einen Abzug angemessener und nachgewiesener Aufwendungen ausschließt.\n(1b) Verwendet der Unternehmer ein Grundstück sowohl für Zwecke seines Unternehmens als auch für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit diesem Grundstück vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens entfällt.\nBei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.\n(2) Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung folgender Umsätze verwendet: 1.steuerfreie Umsätze;\n2.Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden;\n3.Umsätze im übrigen Gemeinschaftsgebiet, die auf Grund der Sonderregelung für Kleinunternehmer des jeweiligen Mitgliedstaates steuerfrei sind.\nGegenstände oder sonstige Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung einer Einfuhr oder eines innergemeinschaftlichen Erwerbs verwendet, sind den Umsätzen zuzuordnen, für die der eingeführte oder innergemeinschaftlich erworbene Gegenstand verwendet wird.\n(3) Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach Absatz 2 tritt nicht ein, wenn die Umsätze 1.in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1a)nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei sind oder\nb)nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei sind und sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden;\n2.in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2a)nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei wären oder\nb)nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei wären und der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig ist oder diese Umsätze sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden.\nSatz 1 gilt nicht für Umsätze, die auch unter Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder § 19 fallen.\n(4) Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzuordnen ist.\nDer Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln.\nEine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Gesamtumsätzen ist nur zulässig, wenn keine andere, präzisere wirtschaftliche Zuordnung möglich ist.\nFür Grundstücke ist dabei eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Nutzflächen vorzunehmen, es sei denn, eine andere Methode führt zu einer demgegenüber präziseren wirtschaftlichen Zuordnung.\nIn den Fällen des Absatzes 1b gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend.\n(4a) Für Fahrzeuglieferer (§ 2a) gelten folgende Einschränkungen des Vorsteuerabzugs: 1.Abziehbar ist nur die auf die Lieferung, die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des neuen Fahrzeugs entfallende Steuer.\n2.Die Steuer kann nur bis zu dem Betrag abgezogen werden, der für die Lieferung des neuen Fahrzeugs geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei wäre.\n3.Die Steuer kann erst in dem Zeitpunkt abgezogen werden, in dem der Fahrzeuglieferer die innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs ausführt.\n(4b) Für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind und die nur Steuer nach § 13b Absatz 5, nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 14c Absatz 1 oder nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 4 schulden, gelten die Einschränkungen des § 18 Absatz 9 Satz 5 und 6 entsprechend.\n(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen darüber treffen, 1.in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für den Vorsteuerabzug auf eine Rechnung im Sinne des § 14 oder auf einzelne Angaben in der Rechnung verzichtet werden kann,\n2.unter welchen Voraussetzungen, für welchen Besteuerungszeitraum und in welchem Umfang zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten in den Fällen, in denen ein anderer als der Leistungsempfänger ein Entgelt gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 3), der andere den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann, und\n3.wann in Fällen von geringer steuerlicher Bedeutung zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge (Absatz 4) Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, unberücksichtigt bleiben können oder von der Zuordnung von Vorsteuerbeträgen zu diesen Umsätzen abgesehen werden kann.","USTG - Steuer und Vorsteuer - § 15 Vorsteuerabzug [1\u002F2]\n\n(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen: 1.die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.\nDie Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt.\nSoweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist;\n2.die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 eingeführt worden sind;\n3.die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 1 im Inland bewirkt wird;\n4.die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.\nSoweit die Steuer auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Leistungen entfällt, ist sie abziehbar, wenn die Zahlung geleistet worden ist.\nNicht als für das Unternehmen ausgeführt gilt die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands, den der Unternehmer zu weniger als 10 Prozent für sein Unternehmen nutzt.\n(1a) 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entsprechend anzuwenden.\n(2) Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung folgender Umsätze verwendet: 1.steuerfreie Umsätze;\n2.Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden;\n3.Umsätze im übrigen Gemeinschaftsgebiet, die auf Grund der Sonderregelung für Kleinunternehmer des jeweiligen Mitgliedstaates steuerfrei sind.\nGegenstände oder sonstige Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung einer Einfuhr oder eines innergemeinschaftlichen Erwerbs verwendet, sind den Umsätzen zuzuordnen, für die der eingeführte oder innergemeinschaftlich erworbene Gegenstand verwendet wird.\n(3) Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach Absatz 2 tritt nicht ein, wenn die Umsätze 1.in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1a)nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei sind oder\nb)nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei sind und sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden;\n2.in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2a)nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei wären oder\nb)nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei wären und der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig ist oder diese Umsätze sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden.\nSatz 1 gilt nicht für Umsätze, die auch unter Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder § 19 fallen.",{"abschnitt":21},"Vierter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 14c","Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis","14c",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 14b","Aufbewahrung von Rechnungen","14b",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 14a","Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen","14a",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 15a","Berichtigung des Vorsteuerabzugs","15a",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 16","Steuerberechnung, Besteuerungszeitraum und Einzelbesteuerung","16",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 17","Änderung der Bemessungsgrundlage","17",[49,56,62,68,73,79,84,90,96,102],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"BFH, Beschl. v. 29.04.2026 – V B 118\u002F25","ECLI:DE:BFH:2026:B.290426.VB118.25.0","NV: Die Revision wird zur Klärung der Rechtsfrage zugelassen, ob dem Leistungsempfänger die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug mit einer Rechnung allein deshalb versagt werden darf, weil der leistende Unternehmer, der sich im Stadium der Umbenennung befindet, in der Rechnung schon seinen neuen, zukünftigen (und nicht seinen alten, im Leistungs- und Rechnungsstellungszeitpunkt noch gültigen) Namen angegeben hat.","2026-04-29","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202650097.zip","rechtsprechung",{"title":57,"ecli":58,"leitsatz":59,"date":60,"source_url":61,"source_type":55},"BFH, Beschl. v. 26.02.2026 – V B 11\u002F25","ECLI:DE:BFH:2026:B.260226.VB11.25.0","NV: Die Revision wird zur Klärung der Rechtsfrage zugelassen, ob ein nach § 16 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes abziehbarer Vorsteuerbetrag bereits für den Besteuerungszeitraum des Leistungsbezugs vorliegt, wenn das während dieses Besteuerungszeitraums zugegangene Abrechnungsdokument nicht über die erforderlichen Angaben verfügt, damit es als berichtigungsfähige Rechnung angesehen werden kann (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20.10.2016 - V R 26\u002F15, BFHE 255, 348, BStBl II 2020, 593, Leitsatz 2), und dem Leistungsempfänger eine hierauf bezogene Berichtigung erst nach Ablauf des Voranmeldungs- und Besteuerungszeitraums des Leistungsbezugs zugeht (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Senatex vom 15.09.2016 - C-518\u002F14, EU:C:2016:691, und zuletzt Urteil des Gerichts der Europäischen Union Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej vom 11.02.2026 - T-689\u002F24, EU:T:2026:113).","2026-02-26","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202650044.zip",{"title":63,"ecli":64,"leitsatz":65,"date":66,"source_url":67,"source_type":55},"BGH, Versäumnisurteil v. 24.02.2026 – VI ZR 136\u002F25","ECLI:DE:BGH:2026:240226UVIZR136.25.0","Zur Umsatzsteuer als Schaden der Bundesrepublik Deutschland bei der Beseitigung von Unfallschäden an einer Autobahn beim sogenannten \"A-Modell\".","2026-02-24","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE706372026.zip",{"title":69,"ecli":70,"leitsatz":65,"date":71,"source_url":72,"source_type":55},"BGH, Urt. v. 13.01.2026 – VI ZR 77\u002F25","ECLI:DE:BGH:2026:130126UVIZR77.25.0","2026-01-13","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE700782026.zip",{"title":74,"ecli":75,"leitsatz":76,"date":77,"source_url":78,"source_type":55},"BFH, Urt. v. 04.12.2025 – V R 37\u002F23","ECLI:DE:BFH:2025:U.041225.VR37.23.0","Der Ort einer § 3a Abs. 2 UStG unterliegenden Werbeleistung befindet sich nicht im Inland, wenn diese zwar von einem inländischen Verbindungsbüro des Leistungsempfängers mit Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit in einem Drittland in Auftrag gegeben wird, aber nicht für den Bedarf dieses inländischen Verbindungsbüros, sondern für die wirtschaftliche Tätigkeit am Sitz des Leistungsempfängers im Drittland erbracht und verwendet wird.","2025-12-04","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202610069.zip",{"title":80,"ecli":81,"leitsatz":82,"date":77,"source_url":83,"source_type":55},"BFH, Urt. v. 04.12.2025 – V R 38\u002F23","ECLI:DE:BFH:2025:U.041225.VR38.23.0","1. Eine --zum Vorsteuerabzug berechtigende-- Vorauszahlungsrechnung liegt auch dann vor, wenn ohne einen ausdrücklichen Hinweis (\"Vorkasse\") aus anderen Gründen erkennbar ist, dass sie für eine erst noch zu erbringende Leistung erteilt wird.\n2. Das Recht auf Vorsteuerabzug aus einer Vorauszahlung auf eine später nicht ausgeführte Leistung setzt voraus, dass der Rechnungsempfänger im Zeitpunkt der Zahlung davon ausgeht, auf eine zukünftig noch auszuführende Leistung zu zahlen.","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202610076.zip",{"title":85,"ecli":86,"leitsatz":87,"date":88,"source_url":89,"source_type":55},"BFH, Beschl. v. 26.11.2025 – V B 74\u002F24","ECLI:DE:BFH:2025:B.261125.VB74.24.0","NV: Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer eine abstrakte Rechtsfrage, der über den Streitfall hinaus besondere Bedeutung zukommt, aufwirft.","2025-11-26","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202520361.zip",{"title":91,"ecli":92,"leitsatz":93,"date":94,"source_url":95,"source_type":55},"BFH, Beschl. v. 24.11.2025 – V B 23\u002F25","ECLI:DE:BFH:2025:B.241125.VB23.25.0","NV: Hat das Finanzgericht sein Urteil kumulativ auf mehrere Gründe gestützt, muss hinsichtlich jeder Begründung ein Zulassungsgrund im Sinne des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung dargelegt werden und vorliegen (Bestätigung des Beschlusses des Bundesfinanzhofs vom 13.03.2024 - V B 67\u002F22, BFH\u002FNV 2024, 682).","2025-11-24","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202520358.zip",{"title":97,"ecli":98,"leitsatz":99,"date":100,"source_url":101,"source_type":55},"BFH, Urt. v. 06.11.2025 – V R 36\u002F23","ECLI:DE:BFH:2025:U.061125.VR36.23.0","Überträgt ein Sportverein die Durchführung eines Spielbetriebs und die Erbringung der damit verbundenen entgeltlichen Leistungen auf eine von ihm gegründete GmbH zur Vermeidung eines mit dem Spielbetrieb verbundenen Haftungsrisikos, führt die unentgeltliche Überlassung einer Stadiontribüne und einer Flutlichtanlage nicht zu einer Entnahmebesteuerung nach § 3 Abs. 9a UStG, aber gleichwohl zu einer Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 15a UStG.","2025-11-06","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202610046.zip",{"title":103,"ecli":104,"leitsatz":105,"date":106,"source_url":107,"source_type":55},"BFH, Urt. v. 09.07.2025 – XI R 32\u002F22","ECLI:DE:BFH:2025:U.090725.XIR32.22.0","1. NV: Ein Anspruch auf Abzug der Vorsteuer aus den zur Sanierung einer (ehemaligen) Burg bezogenen Eingangsleistungen besteht, wenn und soweit bei Leistungsbezug die Absicht, künftig steuerpflichtige Vermietungsumsätze auszuführen, die mit diesen bezogenen Leistungen in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang stehen, durch objektive Anhaltspunkte belegt ist. Hängen die Eingangsleistungen mit steuerfreien Umsätzen oder mit nicht vom Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer erfassten Umsätzen zusammen, ist ein Vorsteuerabzug insoweit ausgeschlossen.\n2. NV: Dem Vorsteuerabzug steht außerhalb des Anwendungsbereichs des § 15 Abs. 1a des Umsatzsteuergesetzes nicht entgegen, dass die bezogenen Leistungen zugleich dem Erhalt des Familienbesitzes dienen.\n3. NV: Bei Eingangsleistungen, die ausschließlich in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen stehen, ist die Art der Finanzierung (zum Beispiel durch Spenden oder durch Zuschüsse) für die Feststellung, ob ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, ohne Belang.\n4. NV: Für eine wirtschaftliche Tätigkeit ist nicht erforderlich, dass eine Tätigkeit auf die Erzielung von Gewinnen gerichtet ist; ein typisch unternehmerisches, marktübliches Verhalten ist auch im Verlustfall unternehmerisch.","2025-07-09","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202520368.zip",false]