[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ustg-anlage-5":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":36,"is_thin":37},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ustg","Umsatzsteuergesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1979-11-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fustg_1980\u002Fxml.zip",1288372,"Anlage 5","anlage-5","(zu § 24 Absatz 5)","Durchführung, Bußgeld-, Straf-, Verfahrens-, Übergangs- und Schlussvorschriften","(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 387, S. 46)\nFür die Berechnung gilt Folgendes:\nDer maßgebliche Zeitraum beträgt drei Jahre. Er beginnt mit dem 1. Januar des vierten Jahres und endet mit Ablauf des 31. Dezember des zweiten Jahres jeweils vor dem Jahr, in dem die Neuberechnung erfolgt. Die Neuberechnung erfolgt auf Grundlage der Daten aus der landwirtschaftlichen Gesamtrechnung für Deutschland und der Umsatzsteuerstatistik. Der neu berechnete Durchschnittssatz wird auf eine Nachkommastelle kaufmännisch gerundet.\nDer Durchschnittssatz ergibt sich aus folgendem Berechnungsschema: \tVorsteuer im maßgeblichen Zeitraum aller Unternehmer, die ihre Umsätze nach Absatz 1 Nummer 3 versteuern\nx\t100\n:\tUmsätze im maßgeblichen Zeitraum aller Unternehmer, die ihre Umsätze nach Absatz 1 Nummer 3 versteuern\n=\tDurchschnittssatz in Prozent\nDie Vorsteuer im maßgeblichen Zeitraum aller Unternehmer, die ihre Umsätze nach Absatz 1 Nummer 3 versteuern, ergibt sich aus folgendem Berechnungsschema: \tVorsteuer aller Unternehmer, die ihre Umsätze nach Absatz 1 Nummer 3 versteuern, und der regelbesteuerten Landwirte jeweils im maßgeblichen Zeitraum\n.\u002F.\tVorsteuer der regelbesteuerten Landwirte im maßgeblichen Zeitraum\n=\tVorsteuer im maßgeblichen Zeitraum aller Unternehmer, die ihre Umsätze nach Absatz 1 Nummer 3 versteuern\nDie Umsätze im maßgeblichen Zeitraum aller Unternehmer, die ihre Umsätze nach Absatz 1 Nummer 3 versteuern, ergeben sich aus folgendem Berechnungsschema: \tProduktionswert der Landwirtschaft\n.\u002F.\tinnerbetrieblich verbrauchte und erzeugte Futtermittel\n+\tVerkäufe von lebenden Tieren an andere landwirtschaftliche Betriebe\n+\tVerkäufe von gebrauchten Anlagegütern an andere landwirtschaftliche Betriebe\n.\u002F.\tUmsätze der regelbesteuerten Landwirte\n=\tUmsätze im maßgeblichen Zeitraum aller Unternehmer, die ihre Umsätze nach Absatz 1 Nummer 3 versteuern","USTG - Durchführung, Bußgeld-, Straf-, Verfahrens-, Übergangs- und Schlussvorschriften - Anlage 5 (zu § 24 Absatz 5)\n\n(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 387, S. 46)\nFür die Berechnung gilt Folgendes:\nDer maßgebliche Zeitraum beträgt drei Jahre. Er beginnt mit dem 1. Januar des vierten Jahres und endet mit Ablauf des 31. Dezember des zweiten Jahres jeweils vor dem Jahr, in dem die Neuberechnung erfolgt. Die Neuberechnung erfolgt auf Grundlage der Daten aus der landwirtschaftlichen Gesamtrechnung für Deutschland und der Umsatzsteuerstatistik. Der neu berechnete Durchschnittssatz wird auf eine Nachkommastelle kaufmännisch gerundet.\nDer Durchschnittssatz ergibt sich aus folgendem Berechnungsschema: \tVorsteuer im maßgeblichen Zeitraum aller Unternehmer, die ihre Umsätze nach Absatz 1 Nummer 3 versteuern\nx\t100\n:\tUmsätze im maßgeblichen Zeitraum aller Unternehmer, die ihre Umsätze nach Absatz 1 Nummer 3 versteuern\n=\tDurchschnittssatz in Prozent\nDie Vorsteuer im maßgeblichen Zeitraum aller Unternehmer, die ihre Umsätze nach Absatz 1 Nummer 3 versteuern, ergibt sich aus folgendem Berechnungsschema: \tVorsteuer aller Unternehmer, die ihre Umsätze nach Absatz 1 Nummer 3 versteuern, und der regelbesteuerten Landwirte jeweils im maßgeblichen Zeitraum\n.\u002F.\tVorsteuer der regelbesteuerten Landwirte im maßgeblichen Zeitraum\n=\tVorsteuer im maßgeblichen Zeitraum aller Unternehmer, die ihre Umsätze nach Absatz 1 Nummer 3 versteuern\nDie Umsätze im maßgeblichen Zeitraum aller Unternehmer, die ihre Umsätze nach Absatz 1 Nummer 3 versteuern, ergeben sich aus folgendem Berechnungsschema: \tProduktionswert der Landwirtschaft\n.\u002F.\tinnerbetrieblich verbrauchte und erzeugte Futtermittel\n+\tVerkäufe von lebenden Tieren an andere landwirtschaftliche Betriebe\n+\tVerkäufe von gebrauchten Anlagegütern an andere landwirtschaftliche Betriebe\n.\u002F.\tUmsätze der regelbesteuerten Landwirte\n=\tUmsätze im maßgeblichen Zeitraum aller Unternehmer, die ihre Umsätze nach Absatz 1 Nummer 3 versteuern",{"abschnitt":21},"Siebenter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Anlage 4","(zu § 13b Absatz 2 Nummer 11)","anlage-4",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Anlage 3","(zu § 13b Absatz 2 Nummer 7)","anlage-3",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Anlage 2","(zu § 12 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 14)","anlage-2",[],[],false]