[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ustschlfestv_2024-5":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":43,"is_thin":44},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ustschlfestv_2024","Verordnung über die Festsetzung der Länderschlüsselzahlen und die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer nach § 5a des Gemeindefinanzreformgesetzes für die Jahre 2024, 2025 und 2026","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2023-10-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fustschlfestv_2024\u002Fxml.zip",1288378,"§ 5","5","Neufestsetzung der Gemeinde- und der Länderschlüsselzahlen",null,"(1) Werden Gemeinden nach dem 31. Dezember 2022 neu gegliedert, so sind die Schlüsselzahlen nach § 5a Absatz 2 Satz 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes für die betroffenen Gemeinden von dem auf die Neugliederung folgenden Jahr an durch das betroffene Land neu festzusetzen. Tritt die Neugliederung mit Beginn eines Jahres in Kraft, so sind die Schlüsselzahlen ab diesem Zeitpunkt neu festzusetzen. Bei der Neufestsetzung sind die Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden den neugegliederten Gemeinden im Verhältnis der in sie aufgenommenen Einwohnerinnen und Einwohner zuzurechnen. Die Schlüsselzahlen nach § 1 bleiben unberührt.\n(2) Werden Gemeinden über Ländergrenzen hinweg neu gegliedert, so sind die Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden dem Land zuzurechnen, in das die Gemeinden umgegliedert wurden. Die Schlüsselzahlen nach § 1 sind entsprechend anzupassen.","USTSCHLFESTV_2024 - § 5 Neufestsetzung der Gemeinde- und der Länderschlüsselzahlen\n\n(1) Werden Gemeinden nach dem 31. Dezember 2022 neu gegliedert, so sind die Schlüsselzahlen nach § 5a Absatz 2 Satz 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes für die betroffenen Gemeinden von dem auf die Neugliederung folgenden Jahr an durch das betroffene Land neu festzusetzen. Tritt die Neugliederung mit Beginn eines Jahres in Kraft, so sind die Schlüsselzahlen ab diesem Zeitpunkt neu festzusetzen. Bei der Neufestsetzung sind die Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden den neugegliederten Gemeinden im Verhältnis der in sie aufgenommenen Einwohnerinnen und Einwohner zuzurechnen. Die Schlüsselzahlen nach § 1 bleiben unberührt.\n(2) Werden Gemeinden über Ländergrenzen hinweg neu gegliedert, so sind die Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden dem Land zuzurechnen, in das die Gemeinden umgegliedert wurden. Die Schlüsselzahlen nach § 1 sind entsprechend anzupassen.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 4","Aufteilung der Merkmale bei Gebietsstandsänderung","4",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 3","Gewichtung der den Gemeindeschlüsselzahlen zugrunde liegenden Merkmale","3",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 2","Ermittlung der Gemeindeschlüsselzahlen","2",[35,39],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 6","Rundung und Änderung der Schlüsselzahlen","6",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 7","Inkrafttreten; Außerkrafttreten","7",[],false]