[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-uvbberg-12":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":44,"is_thin":45},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"uvbberg","Gesetz zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2013-10-19","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fuvbberg\u002Fxml.zip",1288412,"§ 12","12","Haushalt","Sonstige Übergangsregelungen","(1) Die am 31. Dezember 2014 bestehenden Vermögensmassen der Unfallkasse des Bundes und der Eisenbahn-Unfallkasse werden bestandsbezogen dem jeweiligen Teilhaushalt (§ 71f Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) der Unfallversicherung Bund und Bahn zugeordnet.\n(2) Abweichend von § 70 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch wird der Haushaltsplan der Unfallversicherung Bund und Bahn für das Haushaltsjahr 2015 von dem Vorstand der Unfallkasse des Bundes und dem Vorstand der Eisenbahn-Unfallkasse aufgestellt und von deren Vertreterversammlungen festgestellt. Der Haushaltsplan wird in Teilhaushalten aufgestellt, in denen die im Zuständigkeitsbereich nach § 125 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch und im Zuständigkeitsbereich nach § 126 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anfallenden Einnahmen und Ausgaben getrennt veranschlagt werden. Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Bundesversicherungsamtes. Die Genehmigung des Teilhaushaltes für den Zuständigkeitsbereich nach § 125 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Finanzen. Die Genehmigung des Teilhaushaltes für den Zuständigkeitsbereich nach § 126 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.","UVBBERG - Sonstige Übergangsregelungen - § 12 Haushalt\n\n(1) Die am 31. Dezember 2014 bestehenden Vermögensmassen der Unfallkasse des Bundes und der Eisenbahn-Unfallkasse werden bestandsbezogen dem jeweiligen Teilhaushalt (§ 71f Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) der Unfallversicherung Bund und Bahn zugeordnet.\n(2) Abweichend von § 70 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch wird der Haushaltsplan der Unfallversicherung Bund und Bahn für das Haushaltsjahr 2015 von dem Vorstand der Unfallkasse des Bundes und dem Vorstand der Eisenbahn-Unfallkasse aufgestellt und von deren Vertreterversammlungen festgestellt. Der Haushaltsplan wird in Teilhaushalten aufgestellt, in denen die im Zuständigkeitsbereich nach § 125 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch und im Zuständigkeitsbereich nach § 126 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anfallenden Einnahmen und Ausgaben getrennt veranschlagt werden. Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Bundesversicherungsamtes. Die Genehmigung des Teilhaushaltes für den Zuständigkeitsbereich nach § 125 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Finanzen. Die Genehmigung des Teilhaushaltes für den Zuständigkeitsbereich nach § 126 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 4",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 11","Vorstand","11",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 10","Vertreterversammlung","10",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 9","Übergangsregelungen zu den Selbstverwaltungsorganen der Unfallversicherung Bund und Bahn","9",[36,40],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 13","Altrentenerstattung","13",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 14","Personal- und Organisationskonzept","14",[],false]