[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-uvpbergbv-2":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":26,"citing_decisions":35,"is_thin":42},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"uvpbergbv","Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1990-07-13","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fuvpbergbv\u002Fxml.zip",1288440,"§ 2","2","Angaben im UVP-Bericht",null,"Bei Vorhaben nach § 1 Nummer 2a, 2c und 8a hat der Bericht zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens (UVP-Bericht) nach § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung insbesondere auch folgende Angaben zu enthalten: 1.Angaben über die Identität aller Stoffe, die eingesetzt, wiederverwendet, entsorgt oder beseitigt werden sollen, über ihre voraussichtliche Menge und über ihren Anteil in Gemischen sowie\n2.Angaben über die Beschaffenheit des Grundwassers, oberirdischer Gewässer, des Bodens und der Gesteine im möglichen Einwirkungsbereich der Vorhaben, wobei die zuständige Behörde festzulegen hat, welche Untersuchungen im Einzelnen erforderlich sind.","UVPBERGBV - § 2 Angaben im UVP-Bericht\n\nBei Vorhaben nach § 1 Nummer 2a, 2c und 8a hat der Bericht zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens (UVP-Bericht) nach § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung insbesondere auch folgende Angaben zu enthalten: 1.Angaben über die Identität aller Stoffe, die eingesetzt, wiederverwendet, entsorgt oder beseitigt werden sollen, über ihre voraussichtliche Menge und über ihren Anteil in Gemischen sowie\n2.Angaben über die Beschaffenheit des Grundwassers, oberirdischer Gewässer, des Bodens und der Gesteine im möglichen Einwirkungsbereich der Vorhaben, wobei die zuständige Behörde festzulegen hat, welche Untersuchungen im Einzelnen erforderlich sind.",{},[22],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 1","Vorhaben","1",[27,31],{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 4","Übergangsvorschrift","4",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 5","Inkrafttreten","5",[36],{"title":37,"ecli":17,"leitsatz":38,"date":39,"source_url":40,"source_type":41},"BVerwG, Urt. v. 29.04.2010 – 7 C 18\u002F09","1. § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG erfasst Gefahren für Leben und Gesundheit Dritter außerhalb des Betriebs, ohne danach zu differenzieren, ob die Gefahr unmittelbar oder mittelbar durch den Betrieb herbeigeführt wird.\n2. Kann ein beabsichtigter untertägiger Abbau von Steinkohle infolge der durch ihn verursachten Bergsenkungen eventuell Maßnahmen des Hochwasserschutzes notwendig machen, muss die Bergbehörde sich bei der Zulassung eines Rahmenbetriebsplans vergewissern, ob die Probleme, die das Vorhaben mit Blick auf den erforderlichen Hochwasserschutz auslöst, in den dafür zuständigen wasserrechtlichen Verfahren gelöst werden können (wie Urteil vom 15. Dezember 2006 - BVerwG 7 C 6.06 - BVerwGE 127, 272).","2010-04-29","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410016679.zip","rechtsprechung",false]