[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-uvpg-15":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":86},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"uvpg","Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1990-02-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fuvpg\u002Fxml.zip",9761463,"§ 15","15","Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen","Verfahrensschritte der Umweltverträglichkeitsprüfung","(1) Auf Antrag des Vorhabenträgers oder wenn die zuständige Behörde es für zweckmäßig hält, unterrichtet und berät die zuständige Behörde den Vorhabenträger entsprechend dem Planungsstand des Vorhabens frühzeitig über Inhalt, Umfang und Detailtiefe der Angaben, die der Vorhabenträger voraussichtlich in den UVP-Bericht aufnehmen muss (Untersuchungsrahmen). Die Unterrichtung und Beratung kann sich auch auf weitere Gesichtspunkte des Verfahrens, insbesondere auf dessen zeitlichen Ablauf, auf die zu beteiligenden Behörden oder auf die Einholung von Sachverständigengutachten erstrecken. Verfügen die zuständige Behörde oder die zu beteiligenden Behörden über Informationen, die für die Erarbeitung des UVP-Berichts zweckdienlich sind, so stellen sie diese Informationen dem Vorhabenträger zur Verfügung.\n(2) Der Vorhabenträger hat der zuständigen Behörde geeignete Unterlagen zu den Merkmalen des Vorhabens, einschließlich seiner Größe oder Leistung, und des Standorts sowie zu den möglichen Umweltauswirkungen vorzulegen.\n(3) Vor der Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen kann die zuständige Behörde dem Vorhabenträger sowie den nach § 17 zu beteiligenden Behörden Gelegenheit zu einer Besprechung geben. Die Besprechung soll sich auf den Gegenstand, den Umfang und die Methoden der Umweltverträglichkeitsprüfung erstrecken. Zur Besprechung kann die zuständige Behörde hinzuziehen: 1.Sachverständige,\n2.nach § 55 zu beteiligende Behörden,\n3.nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes anerkannte Umweltvereinigungen sowie\n4.sonstige Dritte.\nDas Ergebnis der Besprechung wird von der zuständigen Behörde dokumentiert.\n(4) Ist das Vorhaben Bestandteil eines mehrstufigen Planungs- und Zulassungsprozesses und ist dem Verfahren nach § 4 ein anderes Planungs- oder Zulassungsverfahren vorausgegangen, als dessen Bestandteil eine Umweltprüfung durchgeführt wurde, soll sich die Umweltverträglichkeitsprüfung auf zusätzliche erhebliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen sowie auf erforderliche Aktualisierungen und Vertiefungen beschränken.\n(5) Die zuständige Behörde berät den Vorhabenträger auch nach der Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen, soweit dies für eine zügige und sachgerechte Durchführung des Verfahrens zweckmäßig ist.","UVPG - Umweltverträglichkeitsprüfung - Verfahrensschritte der Umweltverträglichkeitsprüfung - § 15 Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen\n\n(1) Auf Antrag des Vorhabenträgers oder wenn die zuständige Behörde es für zweckmäßig hält, unterrichtet und berät die zuständige Behörde den Vorhabenträger entsprechend dem Planungsstand des Vorhabens frühzeitig über Inhalt, Umfang und Detailtiefe der Angaben, die der Vorhabenträger voraussichtlich in den UVP-Bericht aufnehmen muss (Untersuchungsrahmen). Die Unterrichtung und Beratung kann sich auch auf weitere Gesichtspunkte des Verfahrens, insbesondere auf dessen zeitlichen Ablauf, auf die zu beteiligenden Behörden oder auf die Einholung von Sachverständigengutachten erstrecken. Verfügen die zuständige Behörde oder die zu beteiligenden Behörden über Informationen, die für die Erarbeitung des UVP-Berichts zweckdienlich sind, so stellen sie diese Informationen dem Vorhabenträger zur Verfügung.\n(2) Der Vorhabenträger hat der zuständigen Behörde geeignete Unterlagen zu den Merkmalen des Vorhabens, einschließlich seiner Größe oder Leistung, und des Standorts sowie zu den möglichen Umweltauswirkungen vorzulegen.\n(3) Vor der Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen kann die zuständige Behörde dem Vorhabenträger sowie den nach § 17 zu beteiligenden Behörden Gelegenheit zu einer Besprechung geben. Die Besprechung soll sich auf den Gegenstand, den Umfang und die Methoden der Umweltverträglichkeitsprüfung erstrecken. Zur Besprechung kann die zuständige Behörde hinzuziehen: 1.Sachverständige,\n2.nach § 55 zu beteiligende Behörden,\n3.nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes anerkannte Umweltvereinigungen sowie\n4.sonstige Dritte.\nDas Ergebnis der Besprechung wird von der zuständigen Behörde dokumentiert.\n(4) Ist das Vorhaben Bestandteil eines mehrstufigen Planungs- und Zulassungsprozesses und ist dem Verfahren nach § 4 ein anderes Planungs- oder Zulassungsverfahren vorausgegangen, als dessen Bestandteil eine Umweltprüfung durchgeführt wurde, soll sich die Umweltverträglichkeitsprüfung auf zusätzliche erhebliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen sowie auf erforderliche Aktualisierungen und Vertiefungen beschränken.\n(5) Die zuständige Behörde berät den Vorhabenträger auch nach der Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen, soweit dies für eine zügige und sachgerechte Durchführung des Verfahrens zweckmäßig ist.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 2","Abschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 14d","Bau von Radwegen an Bundesstraßen","14d",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 14c","Ersatzneubauten mit baulicher Erweiterung im Vorgriff auf einen späteren Ausbau","14c",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 14b","Anwendbarkeit von Artikel 6 der Verordnung (EU) 2022\u002F2577","14b",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 16","UVP-Bericht","16",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 17","Beteiligung anderer Behörden","17",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 18","Beteiligung der Öffentlichkeit","18",[50,57,62,67,73,77,81],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BVerwG, Beschl. v. 25.04.2018 – 9 A 16\u002F16","ECLI:DE:BVerwG:2018:250418B9A16.16.1",null,"2018-04-25","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201800585.zip","rechtsprechung",{"title":58,"ecli":59,"leitsatz":53,"date":60,"source_url":61,"source_type":56},"BVerwG, Urt. v. 10.11.2016 – 9 A 19\u002F15","ECLI:DE:BVerwG:2016:101116U9A19.15.0","2016-11-10","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201700306.zip",{"title":63,"ecli":64,"leitsatz":65,"date":60,"source_url":66,"source_type":56},"BVerwG, Urt. v. 10.11.2016 – 9 A 18\u002F15","ECLI:DE:BVerwG:2016:101116U9A18.15.0","1. Die Unterlagen einer in einem vorangegangenen Linienbestimmungs- oder Raumordnungsverfahren durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung sind in einem nachfolgenden Planfeststellungsverfahren auch dann nicht erneut auszulegen, wenn die Planfeststellungsbehörde dort die Prüfung der Umweltverträglichkeit gemäß § 15 Abs. 4, § 16 Abs. 2 UVPG auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt.\n2. Die Eignung einer Ersatzmaßnahme gemäß § 15 Abs. 2 BNatSchG ist nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil die hierfür vorgesehene Fläche innerhalb eines Vogelschutzgebietes liegt.\n3. Für Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen kommen nur Flächen in Betracht, die in einen Zustand versetzt werden können, der sich im Vergleich mit dem früheren als ökologisch höherwertig einstufen lässt. Weitere Voraussetzung ist nicht, dass der ökologische Wert dieser Flächen geringer ist als derjenige des für das Vorhaben in Anspruch genommenen Grund und Bodens (anders in einem obiter dictum BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 - 4 A 29.95 - Buchholz 407.4 § 19 FStrG Nr. 8 S. 14).\n4. Es verstößt grundsätzlich nicht gegen das Verschlechterungsverbot gemäß § 27 Abs. 1 und 2 WHG (juris: WHG 2009), Art. 4 Abs. 1 WRRL (juris: EGRL 60\u002F2000), wenn die Planfeststellungsbehörde im Einflussbereich des Vorhabens gelegene Gewässer mit einem Einzugsgebiet von weniger als 10 km², die nicht Gegenstand eines Bewirtschaftungsplans sind, so schützt, wie dies zum Schutz und zur Verbesserung der mit ihnen verbundenen größeren Gewässer erforderlich ist.","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201700303.zip",{"title":68,"ecli":69,"leitsatz":70,"date":71,"source_url":72,"source_type":56},"BVerwG, Urt. v. 28.04.2016 – 9 A 9\u002F15","ECLI:DE:BVerwG:2016:280416U9A9.15.0","1. Zur Behebung eines Fehlers nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses ist im ergänzenden Verfahren (§ 75 Abs. 1a VwVfG) eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 9 Abs. 1 UVPG durchzuführen, wenn eine nach Gegenstand, Systematik und Ermittlungstiefe neue oder über die bisherigen Untersuchungen wesentlich hinausgehende Prüfung der Umweltbetroffenheiten stattfindet, die ihren Niederschlag in einer neuen entscheidungserheblichen Unterlage über die Umweltauswirkungen des Vorhabens (§ 6 Abs. 1 Satz 1 UVPG) findet.\n2. Die Richtlinie 2004\u002F54\u002FEG (juris: EGRL 54\u002F2004) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Mindestanforderungen an die Sicherheit von Tunneln im transeuropäischen Straßennetz wird durch die aufgrund ministeriellen Rundschreibens eingeführten Richtlinien für die Ausstattung und den Betrieb von Straßentunneln (RABT 2006 \u003Cjuris: 913-I-1020-SF>) ordnungsgemäß umgesetzt. Einer Umsetzung durch förmliches Gesetz bedurfte es nicht.\n3. Die Vorwirkung eines potentiellen FFH-Gebietes beinhaltet keine absolute Veränderungssperre, sondern erschöpft sich regelmäßig in der Anlegung der Maßstäbe des Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL (juris: EWGRL 43\u002F92).","2016-04-28","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201600498.zip",{"title":74,"ecli":75,"leitsatz":53,"date":71,"source_url":76,"source_type":56},"BVerwG, Urt. v. 28.04.2016 – 9 A 14\u002F15","ECLI:DE:BVerwG:2016:280416U9A14.15.0","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201600491.zip",{"title":78,"ecli":79,"leitsatz":53,"date":71,"source_url":80,"source_type":56},"BVerwG, Urt. v. 28.04.2016 – 9 A 10\u002F15","ECLI:DE:BVerwG:2016:280416U9A10.15.0","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201600493.zip",{"title":82,"ecli":53,"leitsatz":83,"date":84,"source_url":85,"source_type":56},"BVerwG, Urt. v. 06.11.2013 – 9 A 14\u002F12","1. Ein Bedarfsplan für Bundesfernstraßen (§ 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 FStrAbG), der entgegen § 4 Satz 1 Halbs. 2 FStrAbG nur unvollständig überprüft worden ist, wird ebenso wenig automatisch gegenstandslos wie ein Bedarfsplan, dessen Anpassungsbedarf nicht innerhalb des Zeitrahmens des § 4 FStrAbG überprüft worden ist (Urteil vom 27. Oktober 2000 - BVerwG 4 A 18.99 - BVerwGE 112, 140 \u003C149> = Buchholz 406.401 § 8 BNatSchG Nr. 29 S. 10).\n2. Die Linienbestimmung (§ 16 Abs. 1 FStrG) ist eine vorbereitende Grundentscheidung, die Verbindlichkeit gegenüber dem Straßenbaulastträger und Dritten erst dadurch erlangt, dass sie in den Festsetzungen des Planfeststellungsbeschlusses ihren Niederschlag findet (im Anschluss an Urteil vom 12. August 2009 - BVerwG 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 26 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 203).\n3. Die Methode der Bestandsaufnahme im Rahmen des Gebietsschutzes ist nicht normativ festgelegt; die Methodenwahl muss aber die für die Verträglichkeitsprüfung allgemein maßgeblichen Standards der \"besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse\" einhalten (hier: zur Methode der \"faunistischen Potentialanalyse\" zur Bestandserfassung von Fledermäusen).\n4. Eine Stadtautobahn ist gegenüber einer Fernautobahn nicht ohne Weiteres ein \"anderes Projekt\", das bei der Alternativenprüfung nach Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 FFH-RL bzw. § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG von vornherein außer Betracht bleiben darf.\n5. Ein nach § 3 UmwRG anerkannter Naturschutzverband muss bei einer Planänderung von unwesentlicher Bedeutung i.S.v. § 17d FStrG i.V.m. § 76 Abs. 2 VwVfG nicht beteiligt werden, wenn die Planänderung nicht zu neuen oder zusätzlichen Eingriffen in Natur und Landschaft führt bzw. sich durch die Planänderung keine naturschutzrechtlichen Fragen stellen, zu deren Beantwortung der sachverständige Rat der Naturschutzverbände geboten erscheint.","2013-11-06","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410020166.zip",false]