[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-uvpg-20":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":57},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"uvpg","Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1990-02-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fuvpg\u002Fxml.zip",9761468,"§ 20","20","Zentrale Internetportale; Verordnungsermächtigung","Verfahrensschritte der Umweltverträglichkeitsprüfung","(1) Für die Zugänglichmachung des Inhalts der Bekanntmachung nach § 19 Absatz 1 und der nach § 19 Absatz 2 auszulegenden Unterlagen im Internet richten Bund und Länder zentrale Internetportale ein. Die Zugänglichmachung erfolgt im zentralen Internetportal des Bundes, wenn die Zulassungsbehörde eine Bundesbehörde ist. Für den Aufbau und Betrieb des zentralen Internetportals des Bundes ist das Umweltbundesamt zuständig.\n(2) Die zuständige Behörde macht den Inhalt der Bekanntmachung nach § 19 Absatz 1 und die in § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Unterlagen über das einschlägige zentrale Internetportal zugänglich.\n(3) Der Inhalt der zentralen Internetportale kann auch für die Zwecke der Berichterstattung nach § 73 verwendet werden.\n(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu regeln: 1.die Art und Weise der Zugänglichmachung nach den Absätzen 1 und 2 sowie\n2.die Dauer der Speicherung der Unterlagen.\n(5) Alle in das zentrale Internetportal einzustellenden Unterlagen sind elektronisch vorzulegen.","UVPG - Umweltverträglichkeitsprüfung - Verfahrensschritte der Umweltverträglichkeitsprüfung - § 20 Zentrale Internetportale; Verordnungsermächtigung\n\n(1) Für die Zugänglichmachung des Inhalts der Bekanntmachung nach § 19 Absatz 1 und der nach § 19 Absatz 2 auszulegenden Unterlagen im Internet richten Bund und Länder zentrale Internetportale ein. Die Zugänglichmachung erfolgt im zentralen Internetportal des Bundes, wenn die Zulassungsbehörde eine Bundesbehörde ist. Für den Aufbau und Betrieb des zentralen Internetportals des Bundes ist das Umweltbundesamt zuständig.\n(2) Die zuständige Behörde macht den Inhalt der Bekanntmachung nach § 19 Absatz 1 und die in § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Unterlagen über das einschlägige zentrale Internetportal zugänglich.\n(3) Der Inhalt der zentralen Internetportale kann auch für die Zwecke der Berichterstattung nach § 73 verwendet werden.\n(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu regeln: 1.die Art und Weise der Zugänglichmachung nach den Absätzen 1 und 2 sowie\n2.die Dauer der Speicherung der Unterlagen.\n(5) Alle in das zentrale Internetportal einzustellenden Unterlagen sind elektronisch vorzulegen.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 2","Abschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 19","Unterrichtung der Öffentlichkeit","19",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 18","Beteiligung der Öffentlichkeit","18",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 17","Beteiligung anderer Behörden","17",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 21","Äußerungen und Einwendungen der Öffentlichkeit","21",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 22","Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit bei Änderungen im Laufe des Verfahrens","22",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 23","Geheimhaltung und Datenschutz sowie Schutz der Rechte am geistigen Eigentum","23",[50],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BVerfG, Beschl. v. 21.12.2016 – 1 BvL 10\u002F14","ECLI:DE:BVerfG:2016:lk20161221.1bvl001014",null,"2016-12-21","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KVRE418031701.zip","rechtsprechung",false]