[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-uvpg-22":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":103},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"uvpg","Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1990-02-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fuvpg\u002Fxml.zip",9761470,"§ 22","22","Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit bei Änderungen im Laufe des Verfahrens","Verfahrensschritte der Umweltverträglichkeitsprüfung","(1) Ändert der Vorhabenträger im Laufe des Verfahrens die Unterlagen, die nach § 19 Absatz 2 auszulegen sind, so ist eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit erforderlich. Die Äußerungsfrist nach § 21 Absatz 2 und 3 kann angemessen verkürzt werden. Die Öffentlichkeitsbeteiligung ist auf die Änderungen zu beschränken. Hierauf weist die zuständige Behörde in der Bekanntmachung hin.\n(2) Die zuständige Behörde soll von einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit absehen, wenn zusätzliche erhebliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn solche Umweltauswirkungen durch die vom Vorhabenträger vorgesehenen Vorkehrungen ausgeschlossen werden.","UVPG - Umweltverträglichkeitsprüfung - Verfahrensschritte der Umweltverträglichkeitsprüfung - § 22 Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit bei Änderungen im Laufe des Verfahrens\n\n(1) Ändert der Vorhabenträger im Laufe des Verfahrens die Unterlagen, die nach § 19 Absatz 2 auszulegen sind, so ist eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit erforderlich. Die Äußerungsfrist nach § 21 Absatz 2 und 3 kann angemessen verkürzt werden. Die Öffentlichkeitsbeteiligung ist auf die Änderungen zu beschränken. Hierauf weist die zuständige Behörde in der Bekanntmachung hin.\n(2) Die zuständige Behörde soll von einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit absehen, wenn zusätzliche erhebliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn solche Umweltauswirkungen durch die vom Vorhabenträger vorgesehenen Vorkehrungen ausgeschlossen werden.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 2","Abschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 21","Äußerungen und Einwendungen der Öffentlichkeit","21",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 20","Zentrale Internetportale; Verordnungsermächtigung","20",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 19","Unterrichtung der Öffentlichkeit","19",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 23","Geheimhaltung und Datenschutz sowie Schutz der Rechte am geistigen Eigentum","23",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 24","Zusammenfassende Darstellung","24",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 25","Begründete Bewertung der Umweltauswirkungen und Berücksichtigung des Ergebnisses bei der Entscheidung","25",[50,57,63,67,72,76,82,87,92,97],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BVerwG, Urt. v. 18.11.2025 – 9 A 17.25","ECLI:DE:BVerwG:2025:181125U9A17.25.0","1. Die substantiierte Darlegung des Prozessstoffs (§ 17e Abs. 3 FStrG i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO) muss in der eigentlichen Klagebegründungsschrift erfolgen; auf beigefügte Gutachten kann stattdessen auch dann nicht verwiesen werden, wenn diese von einem Rechtsanwalt mitunterzeichnet sind oder dieser angibt, an deren Erstellung mitgewirkt zu haben.\n2. Der habitatschutzrechtlichen Prüfung, ob der Bestand einer Population durch einen vorhabenbedingten Flächenverlust beeinträchtigt wird, sind zunächst die kartierten Reviere zugrunde zu legen. Lediglich potentiell als Habitat geeignete Flächen sind (nur dann) zu berücksichtigen, wenn der Management- oder Bewirtschaftungsplan des Schutzgebiets deren Lage und Schutzziel bestimmt.\n3. Bei der Festlegung von Erhaltungszielen sind die für die Schutzgebietsausweisung maßgeblichen sowie solche geschützten Arten nach Art. 4 Abs. 1 und 2 VS-RL zu berücksichtigen, die im Schutzgebiet signifikant, d. h. tatsächlich und in erheblicher Menge, vorkommen. Dabei haben die Mitgliedstaaten zugleich Prioritäten hinsichtlich des Schutzes der Arten festzulegen (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 12. September 2024 - C-66\u002F23, Elliniki Ornithologiki Etaireia - NuR 2024, 760).\n4. Die Errichtung von Vorhaben, die Teil des Gesamtnetzes des Transeuropäischen Verkehrsnetzes sind, dient der öffentlichen Sicherheit i. S. v. § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG, Art. 9 Abs. 1 Buchst. a VS-RL und rechtfertigt, sofern die weiteren Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, die Erteilung einer Ausnahme von artenschutzrechtlichen Verboten.","2025-11-18","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202600249.zip","rechtsprechung",{"title":58,"ecli":59,"leitsatz":60,"date":61,"source_url":62,"source_type":56},"BVerwG, Urt. v. 24.10.2025 – 10 CN 1.25","ECLI:DE:BVerwG:2025:241025U10CN1.25.0",null,"2025-10-24","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202600058.zip",{"title":64,"ecli":65,"leitsatz":60,"date":61,"source_url":66,"source_type":56},"BVerwG, Urt. v. 24.10.2025 – 10 CN 2.25","ECLI:DE:BVerwG:2025:241025U10CN2.25.0","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202600057.zip",{"title":68,"ecli":69,"leitsatz":70,"date":61,"source_url":71,"source_type":56},"BVerwG, Urt. v. 24.10.2025 – 10 CN 3.25","ECLI:DE:BVerwG:2025:241025U10CN3.25.0","1. Die bayerische Verordnung über besondere Anforderungen an die Düngung und Erleichterungen bei der Düngung vom 22. Dezember 2020 in der Fassung vom 22. November 2022 (Ausführungsverordnung Düngeverordnung - AVDüV) beruht nicht auf einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage und verstößt deshalb gegen höherrangiges Recht.\n2. Die Ermächtigungsgrundlage für die Ausführungsverordnung Düngeverordnung, § 13a Abs. 1 Düngeverordnung (DüV), genügt mangels hinreichender Regelungsdichte nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Grundrechts auf Eigentum und der Berufsfreiheit. Aus den dort getroffenen Regelungen ergibt sich nicht mit hinreichender Bestimmtheit, welche Gebiete als belastet auszuweisen sind.\n3. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten (AVV GeA 2022) ist keine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift. Sie bindet allein Behörden und hat keine Außenwirkung.","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202600056.zip",{"title":73,"ecli":74,"leitsatz":60,"date":61,"source_url":75,"source_type":56},"BVerwG, Urt. v. 24.10.2025 – 10 CN 4.25","ECLI:DE:BVerwG:2025:241025U10CN4.25.0","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202600055.zip",{"title":77,"ecli":78,"leitsatz":79,"date":80,"source_url":81,"source_type":56},"BVerwG, Urt. v. 27.03.2025 – 7 A 3.24","ECLI:DE:BVerwG:2025:270325U7A3.24.0","Als Ersatzmaßnahmen im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG sind solche Maßnahmen geeignet, die sich in ihrer Wirkung auf die Funktionen des durch den Eingriff betroffenen Naturraums erstrecken. Daher kommen auch in einem benachbarten Naturraum verwirklichte Ersatzmaßnahmen als Kompensationsmaßnahmen in Betracht, die geeignet sind, die beeinträchtigten Funktionen des betroffenen Naturraums zu kompensieren (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 12. September 2024 - 7 C 3.23 - BVerwGE 183, 143 Rn. 12).","2025-03-27","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202500393.zip",{"title":83,"ecli":84,"leitsatz":60,"date":85,"source_url":86,"source_type":56},"BVerwG, Beschl. v. 06.03.2024 – 7 B 19\u002F23","ECLI:DE:BVerwG:2024:060324B7B19.23.0","2024-03-06","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202400226.zip",{"title":88,"ecli":60,"leitsatz":60,"date":89,"source_url":90,"source_type":91},"Sächsisches OVG, Beschl. v. 13.07.2022 – 4 B 235\u002F21","2022-07-13","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=6676","sachsen_rechtsprechung",{"title":93,"ecli":94,"leitsatz":60,"date":95,"source_url":96,"source_type":56},"BVerwG, Beschl. v. 24.07.2019 – 4 B 1\u002F18, 4 VR 2\u002F18, 4 B 1\u002F18, 4 VR 2\u002F18","ECLI:DE:BVerwG:2019:240719B4B1.18.0","2019-07-24","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201900724.zip",{"title":98,"ecli":99,"leitsatz":100,"date":101,"source_url":102,"source_type":56},"BVerwG, Urt. v. 27.11.2018 – 9 A 8\u002F17","ECLI:DE:BVerwG:2018:271118U9A8.17.0","1. Nach § 6 UmwRG (ebenso jetzt § 17e Abs. 5 FStrG) ist neuer Tatsachenvortrag außerhalb der zehnwöchigen Klagebegründungsfrist unabhängig von einer konkreten Verfahrensverzögerung grundsätzlich ausgeschlossen, soweit er nicht genügend entschuldigt wird. Innerhalb der Klagebegründungsfrist sind die Beweismittel für einen späteren förmlichen Beweisantrag bereits anzugeben.\n2. Eine ordnungsgemäße Prüfung des wasserrechtlichen Verschlechterungsverbots im Rahmen der Vorhabenzulassung setzt regelmäßig eine Ermittlung des Ist-Zustands der betroffenen Gewässer und hierauf aufbauend eine gewässerkörperbezogene Auswirkungsprognose voraus.\n3. Der Senat geht weiterhin davon aus, dass die Methode der Critical Loads und das Abschneidekriterium einer Zusatzbelastung von 0,3 kg\u002Fha*a die besten wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Ermittlung der Belastung durch Stickstoffeinträge in geschützte Lebensräume widerspiegelt. Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 7. November 2018 (C-293\u002F17) ergibt sich nicht, dass diese Kriterien mit den unionsrechtlichen Anforderungen aus Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie unvereinbar sind.\n4. Auch eine zur Vermeidung des Tötungsrisikos (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) angeordnete Maßnahme wie die Vergrämung einer Art kann den Tatbestand des Störungsverbots gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG erfüllen, wenn sie während der geschützten Zeiten stattfindet und erheblich ist.","2018-11-27","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201900366.zip",false]