[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-uvpg-29":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":57},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"uvpg","Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1990-02-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fuvpg\u002Fxml.zip",9761477,"§ 29","29","Umweltverträglichkeitsprüfung bei Teilzulassungen","Teilzulassungen, Zulassung eines Vorhabens durch mehrere Behörden, verbundene Prüfverfahren","(1) In Verfahren zur Vorbereitung eines Vorbescheids und zur Erteilung einer ersten Teilgenehmigung oder einer sonstigen ersten Teilzulassung hat sich die Umweltverträglichkeitsprüfung vorläufig auf die nach dem jeweiligen Planungsstand erkennbaren Umweltauswirkungen des Gesamtvorhabens zu erstrecken und abschließend auf die Umweltauswirkungen, die Gegenstand der Teilzulassung sind. Dem jeweiligen Umfang der Umweltverträglichkeitsprüfung ist bei der Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen und beim UVP-Bericht Rechnung zu tragen.\n(2) Bei weiteren Teilzulassungen soll die Umweltverträglichkeitsprüfung auf zusätzliche erhebliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens beschränkt werden. Absatz 1 gilt entsprechend.","UVPG - Umweltverträglichkeitsprüfung - Teilzulassungen, Zulassung eines Vorhabens durch mehrere Behörden, verbundene Prüfverfahren - § 29 Umweltverträglichkeitsprüfung bei Teilzulassungen\n\n(1) In Verfahren zur Vorbereitung eines Vorbescheids und zur Erteilung einer ersten Teilgenehmigung oder einer sonstigen ersten Teilzulassung hat sich die Umweltverträglichkeitsprüfung vorläufig auf die nach dem jeweiligen Planungsstand erkennbaren Umweltauswirkungen des Gesamtvorhabens zu erstrecken und abschließend auf die Umweltauswirkungen, die Gegenstand der Teilzulassung sind. Dem jeweiligen Umfang der Umweltverträglichkeitsprüfung ist bei der Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen und beim UVP-Bericht Rechnung zu tragen.\n(2) Bei weiteren Teilzulassungen soll die Umweltverträglichkeitsprüfung auf zusätzliche erhebliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens beschränkt werden. Absatz 1 gilt entsprechend.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 2","Abschnitt 3",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 28","Überwachung","28",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 27","Bekanntmachung der Entscheidung und Auslegung des Bescheids","27",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 26","Inhalt des Bescheids über die Zulassung oder Ablehnung des Vorhabens","26",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 30","Erneute Öffentlichkeitsbeteiligung bei Teilzulassungen","30",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 31","Zulassung eines Vorhabens durch mehrere Behörden; federführende Behörde","31",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 32","Verbundene Prüfverfahren","32",[50],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BVerwG, Urt. v. 25.01.2024 – 7 A 4\u002F23","ECLI:DE:BVerwG:2024:250124U7A4.23.0","1. Eine Konverteranlage, in der neben der Umrichtung von Gleich- auf Wechselstrom im baulichen Verbund über nicht eingehauste Transformatoren auch eine Anpassung der Spannungshöhe an das 380 kV-Übertragungsnetz vorgenommen wird, ist zugleich eine Umspannanlage.\n2. Ergibt sich der Standort der Konverteranlage aus einer bestandskräftigen Zulassungsentscheidung zugunsten der an sie anbindenden Stromleitung, ist sie nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB im Außenbereich zulässig.","2024-01-25","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202400332.zip","rechtsprechung",false]