[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-uvpg-30":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"uvpg","Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1990-02-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fuvpg\u002Fxml.zip",9761478,"§ 30","30","Erneute Öffentlichkeitsbeteiligung bei Teilzulassungen","Teilzulassungen, Zulassung eines Vorhabens durch mehrere Behörden, verbundene Prüfverfahren","(1) Ist für ein Vorhaben bereits eine Teilzulassung nach § 29 erteilt worden, so ist im Verfahren zur Erteilung der Zulassung oder weiterer Teilzulassungen eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit erforderlich. Sie ist jedoch auf den Gegenstand der weiteren Teilzulassung zu beschränken. Hierauf weist die zuständige Behörde in der Bekanntmachung hin.\n(2) Die zuständige Behörde kann von einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit absehen, soweit zusätzliche erhebliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn solche Umweltauswirkungen durch die vom Vorhabenträger vorgesehenen Vorkehrungen ausgeschlossen werden.","UVPG - Umweltverträglichkeitsprüfung - Teilzulassungen, Zulassung eines Vorhabens durch mehrere Behörden, verbundene Prüfverfahren - § 30 Erneute Öffentlichkeitsbeteiligung bei Teilzulassungen\n\n(1) Ist für ein Vorhaben bereits eine Teilzulassung nach § 29 erteilt worden, so ist im Verfahren zur Erteilung der Zulassung oder weiterer Teilzulassungen eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit erforderlich. Sie ist jedoch auf den Gegenstand der weiteren Teilzulassung zu beschränken. Hierauf weist die zuständige Behörde in der Bekanntmachung hin.\n(2) Die zuständige Behörde kann von einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit absehen, soweit zusätzliche erhebliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn solche Umweltauswirkungen durch die vom Vorhabenträger vorgesehenen Vorkehrungen ausgeschlossen werden.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 2","Abschnitt 3",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 29","Umweltverträglichkeitsprüfung bei Teilzulassungen","29",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 28","Überwachung","28",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 27","Bekanntmachung der Entscheidung und Auslegung des Bescheids","27",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 31","Zulassung eines Vorhabens durch mehrere Behörden; federführende Behörde","31",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 32","Verbundene Prüfverfahren","32",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 33","Strategische Umweltprüfung","33",[],false]