[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-uvpg-9":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":104},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"uvpg","Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1990-02-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fuvpg\u002Fxml.zip",9761453,"§ 9","9","UVP-Pflicht bei Änderungsvorhaben","Voraussetzungen für eine Umweltverträglichkeitsprüfung","(1) Wird ein Vorhaben geändert, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, so besteht für das Änderungsvorhaben die UVP-Pflicht, wenn 1.allein die Änderung die Größen- oder Leistungswerte für eine unbedingte UVP-Pflicht gemäß § 6 erreicht oder überschreitet oder\n2.die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass die Änderung zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann.\nWird ein Vorhaben geändert, für das keine Größen- oder Leistungswerte vorgeschrieben sind, so wird die allgemeine Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 2 durchgeführt. Wird ein Vorhaben der Anlage 1 Nummer 18.1 bis 18.8 geändert, so wird die allgemeine Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 2 nur durchgeführt, wenn allein durch die Änderung der jeweils für den Bau des entsprechenden Vorhabens in Anlage 1 enthaltene Prüfwert erreicht oder überschritten wird.\n(2) Wird ein Vorhaben geändert, für das keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, so besteht für das Änderungsvorhaben die UVP-Pflicht, wenn das geänderte Vorhaben 1.den Größen- oder Leistungswert für die unbedingte UVP-Pflicht gemäß § 6 erstmals erreicht oder überschreitet oder\n2.einen in Anlage 1 angegebenen Prüfwert für die Vorprüfung erstmals oder erneut erreicht oder überschreitet und eine Vorprüfung ergibt, dass die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann.\nWird ein Städtebauprojekt oder eine Industriezone nach Anlage 1 Nummer 18.5, 18.7 und 18.8 geändert, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass allein durch die Änderung der Größen- oder Leistungswert nach Satz 1 Nummer 1 oder der Prüfwert nach Satz 1 Nummer 2 erreicht oder überschritten wird.\n(3) Wird ein Vorhaben geändert, für das keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, so wird für das Änderungsvorhaben eine Vorprüfung durchgeführt, wenn für das Vorhaben nach Anlage 1 1.eine UVP-Pflicht besteht und dafür keine Größen- oder Leistungswerte vorgeschrieben sind oder\n2.eine Vorprüfung, aber keine Prüfwerte vorgeschrieben sind.\nDie UVP-Pflicht besteht, wenn die Vorprüfung ergibt, dass die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann.\n(4) Für die Vorprüfung bei Änderungsvorhaben gilt § 7 entsprechend.\n(5) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85\u002F337\u002FEWG und 97\u002F11\u002FEG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte und der Prüfwerte unberücksichtigt.","UVPG - Umweltverträglichkeitsprüfung - Voraussetzungen für eine Umweltverträglichkeitsprüfung - § 9 UVP-Pflicht bei Änderungsvorhaben\n\n(1) Wird ein Vorhaben geändert, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, so besteht für das Änderungsvorhaben die UVP-Pflicht, wenn 1.allein die Änderung die Größen- oder Leistungswerte für eine unbedingte UVP-Pflicht gemäß § 6 erreicht oder überschreitet oder\n2.die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass die Änderung zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann.\nWird ein Vorhaben geändert, für das keine Größen- oder Leistungswerte vorgeschrieben sind, so wird die allgemeine Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 2 durchgeführt. Wird ein Vorhaben der Anlage 1 Nummer 18.1 bis 18.8 geändert, so wird die allgemeine Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 2 nur durchgeführt, wenn allein durch die Änderung der jeweils für den Bau des entsprechenden Vorhabens in Anlage 1 enthaltene Prüfwert erreicht oder überschritten wird.\n(2) Wird ein Vorhaben geändert, für das keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, so besteht für das Änderungsvorhaben die UVP-Pflicht, wenn das geänderte Vorhaben 1.den Größen- oder Leistungswert für die unbedingte UVP-Pflicht gemäß § 6 erstmals erreicht oder überschreitet oder\n2.einen in Anlage 1 angegebenen Prüfwert für die Vorprüfung erstmals oder erneut erreicht oder überschreitet und eine Vorprüfung ergibt, dass die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann.\nWird ein Städtebauprojekt oder eine Industriezone nach Anlage 1 Nummer 18.5, 18.7 und 18.8 geändert, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass allein durch die Änderung der Größen- oder Leistungswert nach Satz 1 Nummer 1 oder der Prüfwert nach Satz 1 Nummer 2 erreicht oder überschritten wird.\n(3) Wird ein Vorhaben geändert, für das keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, so wird für das Änderungsvorhaben eine Vorprüfung durchgeführt, wenn für das Vorhaben nach Anlage 1 1.eine UVP-Pflicht besteht und dafür keine Größen- oder Leistungswerte vorgeschrieben sind oder\n2.eine Vorprüfung, aber keine Prüfwerte vorgeschrieben sind.\nDie UVP-Pflicht besteht, wenn die Vorprüfung ergibt, dass die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann.\n(4) Für die Vorprüfung bei Änderungsvorhaben gilt § 7 entsprechend.\n(5) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85\u002F337\u002FEWG und 97\u002F11\u002FEG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte und der Prüfwerte unberücksichtigt.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 2","Abschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 8","UVP-Pflicht bei Störfallrisiko","8",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 7","Vorprüfung bei Neuvorhaben","7",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 6","Unbedingte UVP-Pflicht bei Neuvorhaben","6",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 10","UVP-Pflicht bei kumulierenden Vorhaben","10",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 11","UVP-Pflicht bei hinzutretenden kumulierenden Vorhaben, bei denen das Zulassungsverfahren für das frühere Vorhaben abgeschlossen ist","11",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 12","UVP-Pflicht bei hinzutretenden kumulierenden Vorhaben, bei denen das frühere Vorhaben noch im Zulassungsverfahren ist","12",[50,56,63,69,73,78,83,88,93,98],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":51,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"1. Im Planfeststellungsverfahren müssen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung die Liste und die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange nicht ausgelegt werden. 2. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist im Ergebnis einer Vorprüfung umso eher durchzuführen, je näher die von einer Freileitung ausgehenden elektromagnetischen Belastungen an die Grenzwerte des Anhangs 1 der 26. BImSchV heranreichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 -, juris Rn. 38). 3. Eine Trasse ist in Anlehnung an § 3 Nr. 4 NABEG keine neue Trasse i. S. v. § 43h Satz 1 und 2 EnWG, wenn der Abstand von 200 Metern zwischen den Trassenachsen der Bestandsund der neuen Trasse an keiner Stelle überschritten wird. 4. Die Grenzwerte des Anhangs 1 der 26. BImSchV sind für die immissionsschutzrechtliche Beurteilung nach wie vor heranzuziehen. 5. Das Minimierungsgebot des § 4 Abs. 2 der 26. BImSchV fordert nicht das Ausschöpfen des technisch-wissenschaftlichen Minimierungspotentials, sondern eine risikoproportionale Emissionsbegrenzung (wie BVerwG, Beschl. v. 27. Juli 2020 - 4 VR 7.19 -, juris Rn. 44). 6. Innerhalb der Klagebegründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG müssen auch die Beweismittel für eventuell später zu stellende, förmliche Beweisanträge angegeben werden (wie BVerwG, Urt. v. 27. November 2018 - 9 A 8.17 -, juris Rn. 14). Beweisanträgen, die nicht auf innerhalb der Klagebegründungsfrist angegebene Beweismittel zurückgehen, ist nicht nachzugehen.",null,"2025-03-05","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=7531","sachsen_rechtsprechung",{"title":57,"ecli":58,"leitsatz":59,"date":60,"source_url":61,"source_type":62},"BVerwG, Urt. v. 19.02.2025 – 9 A 9.23","ECLI:DE:BVerwG:2025:190225U9A9.23.0","1. Die Entscheidung über die habitatschutzrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BNatSchG bedarf im Planfeststellungsverfahren nach §§ 17 ff. FStrG nicht des Einvernehmens mit der Naturschutzbehörde nach § 23 Abs. 1 Satz 2 SächsNatSchG. Die Planfeststellungsbehörde kann von fachlichen Stellungnahmen der Naturschutzbehörden abweichen. Wegen deren besonderer Fachkompetenz bedarf dies jedoch eines erhöhten Argumentationsaufwands.\n2. Vertritt ein Sachbearbeiter im Verwaltungsverfahren eine bestimmte Rechtsauffassung, rechtfertigt dies die Besorgnis seiner Befangenheit (§ 21 VwVfG) nur dann, wenn er von vornherein jeglichen Gegeneinwänden per se die Berechtigung abspricht oder er sich begründeten Gegeneinwänden hartnäckig widersetzt.\n3. Das Vorliegen des Lebensraumtyps 91E0* nach Anhang I FFH-RL in seiner Ausprägung als Weichholzauenwald setzt eine im Wechsel der Jahreszeiten mit dem jährlichen Anstieg des Fluss- oder Bachpegels erfolgende Überflutung voraus.\n4. Ist eine erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis im Planfeststellungsbeschluss entgegen § 19 Abs. 1 WHG nicht enthalten oder rechtswidrig erteilt worden, führt dies nur dann zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses, wenn die Gewässerbenutzung an einer unüberwindlichen rechtlichen Hürde scheitert, das Vorhaben sich ohne sie nicht verwirklichen lässt und es sich deshalb im Sinne des Planungsrechts nicht als erforderlich erweist.\n5. Verstößt die Planfeststellungsbehörde gegen ihre Verpflichtung nach Art. 4 Abs. 1 WRRL, die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Verschlechterungsverbot und dem Verbesserungsgebot nach der Wasserrahmenrichtlinie vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses zu prüfen, steht dies nicht nur der Rechtmäßigkeit der Erlaubnisse für die mit dem Vorhaben verbundene Gewässerbenutzungen entgegen, sondern hat auch die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses zur Folge (im Anschluss an BVerwG, Hinweisbeschluss vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - juris Rn. 47).\n6. Eine nur rechnerische Erhöhung der Schadstoffkonzentration im Gewässerkörper begründet keine Verschlechterung dessen Zustands; diese muss vielmehr auch messtechnisch nachweisbar sein (im Anschluss an stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 2020 - 7 A 1.18 - Buchholz 406.403 § 34 BNatSchG 2010 Nr. 18 Rn. 109 f.; Vorlagebeschluss vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - juris Rn. 49).\n7. § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG gebietet das Einstellen der ermittelten klimarelevanten Auswirkungen in die Abwägung ohne gesetzlich vorgegebene Gewichtung oder Bindungswirkung. Ein etwaiges Verfehlen der Klimaziele für den Verkehrssektor ohne schlüssiges Minderungskonzept führt nicht dazu, dass Vorhaben im Verkehrsbereich nicht mehr ohne Verstoß gegen § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG zugelassen werden können.","2025-02-19","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202500456.zip","rechtsprechung",{"title":64,"ecli":65,"leitsatz":66,"date":67,"source_url":68,"source_type":62},"BVerwG, Urt. v. 20.06.2024 – 11 A 3\u002F23","ECLI:DE:BVerwG:2024:200624U11A3.23.0","Maßgeblich für den gesetzlichen Schutz eines Biotops nach § 30 Abs. 1 und 2 BNatSchG ist sein tatsächliches Vorhandensein.  Enthält das amtliche Verzeichnis der gesetzlich geschützten Biotope (vgl. § 30 Abs. 7 BNatSchG) keine Informationen zu einer bestimmten Fläche, kann daraus nicht stets und von vornherein geschlossen werden, dass sie nicht die Merkmale eines gesetzlichen Biotops erfüllt.","2024-06-20","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202400728.zip",{"title":70,"ecli":71,"leitsatz":52,"date":67,"source_url":72,"source_type":62},"BVerwG, Urt. v. 20.06.2024 – 11 A 1\u002F23","ECLI:DE:BVerwG:2024:200624U11A1.23.0","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202400732.zip",{"title":74,"ecli":75,"leitsatz":52,"date":76,"source_url":77,"source_type":62},"BVerwG, Beschl. v. 25.01.2024 – 7 VR 2\u002F24","ECLI:DE:BVerwG:2024:250124B7VR2.24.0","2024-01-25","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202400125.zip",{"title":79,"ecli":80,"leitsatz":81,"date":76,"source_url":82,"source_type":62},"BVerwG, Beschl. v. 25.01.2024 – 7 VR 1\u002F24","ECLI:DE:BVerwG:2024:250124B7VR1.24.0","Der Verzicht auf eine Umweltverträglichkeits(vor)prüfung nach § 4 LNGG muss auch bei einem Änderungsvorhaben nach § 9 UVPG geeignet sein, die Zulassung des konkreten Vorhabens nach § 2 LNGG zu beschleunigen.","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202400114.zip",{"title":84,"ecli":85,"leitsatz":52,"date":86,"source_url":87,"source_type":62},"BVerwG, Urt. v. 31.03.2023 – 4 A 11\u002F21","ECLI:DE:BVerwG:2023:310323U4A11.21.0","2023-03-31","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202300514.zip",{"title":89,"ecli":90,"leitsatz":52,"date":91,"source_url":92,"source_type":62},"BVerwG, Urt. v. 14.12.2022 – 9 A 17\u002F21","ECLI:DE:BVerwG:2022:141222U9A17.21.0","2022-12-14","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202300473.zip",{"title":94,"ecli":95,"leitsatz":96,"date":91,"source_url":97,"source_type":62},"BVerwG, Urt. v. 14.12.2022 – 9 A 18\u002F21","ECLI:DE:BVerwG:2022:141222U9A18.21.0","1. Zur Klagebefugnis einer anerkannten Vereinigung gegen einen vorprüfungspflichtigen Planänderungsbeschluss.\n2. Die Bestandskraft eines Planfeststellungsbeschlusses kann sich auf die ihm zugrunde liegende Methodik zur Berechnung des eingriffsrechtlichen Kompensationsbedarfs und -umfangs mit der Folge erstrecken, dass ein Planänderungsbeschluss, der auf derselben Methodik basiert, insoweit nicht mehr angefochten werden kann.","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202300463.zip",{"title":99,"ecli":100,"leitsatz":101,"date":102,"source_url":103,"source_type":62},"BVerwG, Beschl. v. 28.07.2022 – 7 B 15\u002F21","ECLI:DE:BVerwG:2022:280722B7B15.21.0","1. Nach Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage sind Änderungen der Sach- und Rechtslage zugunsten des Anlagenbetreibers im Gegensatz zu solchen zu seinen Lasten zu berücksichtigen.\n2. Die Auslegung einer raumordnenden Zielfestsetzung durch das Tatsachengericht, die in einem nach Landesplanungsrecht beschlossenen Landesentwicklungsplan enthalten ist und Begriffe der Baunutzungsverordnung verwendet, ist nicht revisibel.\n3. Eine entsprechende Anwendung von § 412 ZPO ist angezeigt, wenn ein Gutachten einem behördlich veranlassten Gutachten gleichzustellen ist. Dies ist insbesondere bei komplexen Verfahren mit umweltrechtlichem Einschlag der Fall.\n4. Das Tatsachengericht darf eine für nicht entscheidungserheblich erachtete Tatsache nicht ohne weitere Tatsachenermittlung seiner Entscheidung zugrunde legen, wenn es einen Beweisantrag wegen rechtlicher Unerheblichkeit dieser Tatsache abgelehnt hat. Wenn das Tatsachengericht einen Umstand in den Entscheidungsgründen als Indiz oder Bestätigung für die Richtigkeit einer Prognose benennt, folgt daraus hingegen nicht ohne Weiteres, dass es diesem Umstand entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen hat.","2022-07-28","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202200591.zip",false]