[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-uwg-13":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":109},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"uwg","Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2004-07-03","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fuwg_2004\u002Fxml.zip",1288596,"§ 13","13","Abmahnung; Unterlassungsverpflichtung; Haftung","Verfahrensvorschriften","(1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.\n(2) In der Abmahnung muss klar und verständlich angegeben werden: 1.Name oder Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters,\n2.die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Absatz 3,\n3.ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet,\n4.die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände,\n5.in den Fällen des Absatzes 4, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist.\n(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.\n(4) Der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach Absatz 3 ist für Anspruchsberechtigte nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 ausgeschlossen bei 1.im elektronischen Geschäftsverkehr oder in digitalen Diensten nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten oder\n2.sonstigen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016\u002F679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95\u002F46\u002FEG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) und das Bundesdatenschutzgesetz durch Unternehmen sowie gewerblich tätige Vereine, sofern sie in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen.\n(5) Soweit die Abmahnung unberechtigt ist oder nicht den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht oder soweit entgegen Absatz 4 ein Anspruch auf Aufwendungsersatz geltend gemacht wird, hat der Abgemahnte gegen den Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen. Der Anspruch nach Satz 1 ist beschränkt auf die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs, die der Abmahnende geltend macht. Bei einer unberechtigten Abmahnung ist der Anspruch nach Satz 1 ausgeschlossen, wenn die fehlende Berechtigung der Abmahnung für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.","UWG - Verfahrensvorschriften - § 13 Abmahnung; Unterlassungsverpflichtung; Haftung\n\n(1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.\n(2) In der Abmahnung muss klar und verständlich angegeben werden: 1.Name oder Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters,\n2.die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Absatz 3,\n3.ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet,\n4.die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände,\n5.in den Fällen des Absatzes 4, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist.\n(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.\n(4) Der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach Absatz 3 ist für Anspruchsberechtigte nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 ausgeschlossen bei 1.im elektronischen Geschäftsverkehr oder in digitalen Diensten nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten oder\n2.sonstigen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016\u002F679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95\u002F46\u002FEG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) und das Bundesdatenschutzgesetz durch Unternehmen sowie gewerblich tätige Vereine, sofern sie in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen.\n(5) Soweit die Abmahnung unberechtigt ist oder nicht den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht oder soweit entgegen Absatz 4 ein Anspruch auf Aufwendungsersatz geltend gemacht wird, hat der Abgemahnte gegen den Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen. Der Anspruch nach Satz 1 ist beschränkt auf die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs, die der Abmahnende geltend macht. Bei einer unberechtigten Abmahnung ist der Anspruch nach Satz 1 ausgeschlossen, wenn die fehlende Berechtigung der Abmahnung für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.",{"kapitel":21},"Kapitel 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 12","Einstweiliger Rechtsschutz; Veröffentlichungsbefugnis; Streitwertminderung","12",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 11","Verjährung","11",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 10","Gewinnabschöpfung","10",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 13a","Vertragsstrafe","13a",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 14","Sachliche und örtliche Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung","14",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 15","Einigungsstellen","15",[49,56,62,68,74,79,85,91,97,103],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"BGH, Urt. v. 11.03.2026 – I ZR 106\u002F25","ECLI:DE:BGH:2026:110326UIZR106.25.0","Ersatztank\n1.    Die Anforderungen gemäß § 130a Abs. 3 Satz 1 Fall 2 ZPO, nach denen ein elektronisches Dokument (hier: die Berufungsbegründungsschrift) von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden muss, sind auch dann erfüllt, wenn neben dem Rechtsanwalt, der durch eine einfache Signatur und eine Übersendung über sein besonderes elektronischen Anwaltspostfach (beA) die Verantwortung für den Inhalt der Berufungsbegründungsschrift übernommen hat, ein weiterer Rechtsanwalt den Schriftsatz einfach signiert hat.\n2.    Das Anbieten und die Abgabe eines noch nicht mit einer Flüssigkeit befüllten Ersatztanks für eine elektronische Zigarette im Wege des Versandhandels, ohne dass durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt, verstößt gegen § 10 Abs. 3 und 4 JuSchG und stellt eine unlautere geschäftliche Handlung gemäß §§ 3, 3a UWG dar.\n3.    Der Grad der erforderlichen Substantiierung der Darlegung der Anspruchsberechtigung des Abmahnenden gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Dabei kann es eine Rolle spielen, ob und inwieweit dem Abgemahnten die Verhältnisse aufgrund der Marktgegebenheiten, etwa angesichts konkreter oder sonst geläufiger Wettbewerbsbeziehungen oder aufgrund der Stellung des Abmahnenden am Markt oder im Verbändewesen, bekannt sind oder als bekannt vorausgesetzt werden dürfen. Kann ein Erreichen der in § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG an das Bestehen der Anspruchsberechtigung gesetzten Anforderungen nach den jeweiligen Markt- oder Wettbewerbsverhältnissen als dem Abgemahnten offenkundig bekannt vorausgesetzt werden, können sich im Einzelfall nähere Darlegungen erübrigen.","2026-03-11","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE705342026.zip","rechtsprechung",{"title":57,"ecli":58,"leitsatz":59,"date":60,"source_url":61,"source_type":55},"BGH, Urt. v. 08.01.2026 – III ZR 8\u002F25","ECLI:DE:BGH:2026:080126UIIIZR8.25.0","Telekommunikationsdienstleistungsvertrag, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Mindestvertragslaufzeit\n§ 56 Abs. 1 TKG verdrängt als speziellere Vorschrift § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB nicht. Im Anwendungsbereich des § 56 Abs. 1 TKG ist - wie bei § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB - auch bei Erstverträgen als Beginn der Laufzeit das Datum des Vertragsschlusses und nicht der Bereitstellung des Telekommunikationsdienstes beziehungsweise der Herstellung des Anschlusses anzusehen (Fortführung von Senat, Urteil vom 10. Juli 2025 - III ZR 61\u002F24, CR 2025, 549).","2026-01-08","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE701152026.zip",{"title":63,"ecli":64,"leitsatz":65,"date":66,"source_url":67,"source_type":55},"BGH, Urt. v. 10.04.2025 – I ZR 80\u002F24","ECLI:DE:BGH:2025:100425UIZR80.24.0","Bewegungsspielzeug\n1. Bei der Prüfung einer unlauteren Nachahmung wegen mittelbarer Herkunftstäuschung setzt die Annahme, der Verkehr werde die Nachahmung für eine neue Serie des Originalherstellers halten, jedenfalls voraus, dass der angesprochene Verkehr aufgrund von deutlich sichtbaren Anlehnungen in Gestaltungsmerkmalen, die den Gesamteindruck der Produkte prägen, davon ausgeht, dass die Produkte von demselben Hersteller stammen. Je untergeordneter die übereinstimmenden Gestaltungsmerkmale für das Erscheinungsbild der Produkte sind, desto eher wird der angesprochene Verkehr geneigt sein, wegen anderer den Gesamteindruck des Originalprodukts vorrangig prägender, sich in der Nachahmung nicht wiederfindender Gestaltungsmerkmale die Erzeugnisse als individuelle Einzelprodukte anzusehen, und desto gewichtigere tatsächliche Anhaltspunkte müssen für die Annahme vorliegen, dass der angesprochene Verkehr die Nachahmung einer neuen Serie des Originalherstellers zuordnet.\n2. Der Gläubiger kann die Erstattung der Kosten für eine berechtigte Abmahnung grundsätzlich nur nach dem in der Abmahnung angegebenen Gegenstandswert verlangen.","2025-04-10","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE310082025.zip",{"title":69,"ecli":70,"leitsatz":71,"date":72,"source_url":73,"source_type":55},"BGH, Urt. v. 04.02.2025 – XI ZR 183\u002F23","ECLI:DE:BGH:2025:040225UXIZR183.23.0","Die von einer Bank für eine Vielzahl von Vertragsverhältnissen über Spareinlagen vorformulierten Klauseln\n\"Verwahrung von Einlagen oberhalb des Freibetrags für alle Einlagen- & Girokonten\nVerwahrentgelt 0,5 % p.a.\",\n\"Verwahrentgelt für die Verwahrung von Einlagen auf allen Einlagen- & Girokonten\n- für ab dem 01.07.2020 bis einschließlich 30.09.2020 neu eingerichtete Kundennummern oberhalb Freibetrag von 250.000,00 €\n0,5 % p.a.\n- für ab dem 01.10.2020 bis einschließlich 09.05.2021 neu eingerichtete Kundennummern oberhalb Freibetrag von 100.000,00 €\n0,5 % p.a.\n- für ab dem 10.05.2021 neu eingerichtete Kundennummern oberhalb Freibetrag von 50.000,00 €\n0,5 % p.a.\"\nund\n\"1. Die [C-Bank] erhebt ab dem […] für die auf Euro lautenden Einlagen (inklusive Spareinlagen) auf den Konten des Kunden, die unter seiner Kundennummer […] gegenwärtig und zukünftig geführt werden (im folgenden „Kundenkonten“) ein monatliches Guthabenentgelt.\n[…]\n3. […] Dieser Kostensatz entspricht dem von der Europäischen Zentralbank (EZB) für die Einlagenfazilität im jeweiligen Berechnungsmonat festgelegten Zinssatz (aktuell 0,50 % p.a.).\"\nsind im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.","2025-02-04","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE705802025.zip",{"title":75,"ecli":76,"leitsatz":77,"date":72,"source_url":78,"source_type":55},"BGH, Urt. v. 04.02.2025 – XI ZR 161\u002F23","ECLI:DE:BGH:2025:040225UXIZR161.23.0","1. Die in dem von einer Bank für eine Vielzahl von Vertragsverhältnissen vorformulierten Preis- und Leistungsverzeichnis enthaltenen Klauseln über Tagesgeldkonten\n\"3.2    Entgelt für die Verwahrung von Einlagen\n[…]\nS.                - \n                    Verträge ab 01.08.2020 16\nEin S.             18\nEinlagen bis\n50.000,00 EUR\n0,00 % p.a.\nEinlagen über 17\n50.000,00 EUR\n0,50 % p.a.\nJedes weitere S.                  18\nEinlagen über 17\n0,00 EUR\n0,50 % p.a.\nS.                Online – Verträge ab 01.08.2020 16\nEin S.             Online 18\nEinlagen bis\n50.000,00 EUR\n0,00 % p.a.\nEinlagen über 17\n50.000,00 EUR\n0,50 % p.a.\nJedes weitere S.                 Online 18\nEinlagen über 17\n0,00 EUR\n0,50 % p.a.\nDie Berechnung erfolgt taggenau. Die Belastung der Gebühr erfolgt monatlich nachträglich zulasten des jeweiligen Kontos.\n[…]\n16  Für Verträge mit Abschlussdatum vor dem 01.08.2020 erfolgt die Bepreisung ab Unterzeichnung der individuellen Zusatzvereinbarung.\n17  Bepreisung erfolgt auf den übersteigenden Betrag.\n18  Erstes bestehendes Konto gemäß Eröffnungsdatum je Kundenstamm; bei gleichem Eröffnungsdatum ist die niedrigere Kontonummer entscheidend.\"\nsind im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.\n2. Die in dem von einer Bank für eine Vielzahl von Vertragsverhältnissen vorformulierten Preis- und Leistungsverzeichnis enthaltenen Klauseln\n\"4.4 Kartengestützter Zahlungsverkehr\n4.4.1 Debitkarten\n4.4.1.1 BankCard\n[…]\n- Ersatzkarte 28\n12,00 EUR\n- Ersatz-PIN 28  auf Wunsch des Kunden\n5,00 EUR\n[…]\n28  Wird nur berechnet, wenn der Kunde die Umstände, die zum Ersatz der Karte\u002FPIN geführt haben, zu vertreten hat und die Bank nicht zur Ausstellung einer Ersatzkarte\u002FErsatz-PIN verpflichtet ist.\"\nverstoßen gegen das Transparenzgebot und sind im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB unwirksam.","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE706652025.zip",{"title":80,"ecli":81,"leitsatz":82,"date":83,"source_url":84,"source_type":55},"BGH, Urt. v. 23.01.2025 – I ZR 197\u002F22","ECLI:DE:BGH:2025:230125UIZR197.22.0","Desinfektionsschaum\n1. Die Angaben \"Sanft zur Haut\", \"Hautfreundliche Produktlösung als Schaum\" und \"Konsumenten sind überzeugt - 100 % bestätigen die Hautverträglichkeit\" in der Werbung für ein Biozidprodukt stellen Angaben dar, die als \"ähnliche Hinweise\" unter das Verbot des Art. 72 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung VO (EU) Nr. 528\u002F2012 fallen (Fortführung von EuGH, Urteil vom 20. Juni 2024 - C-296\u002F23, GRUR 2024, 1226 [juris Rn. 48] - dm-Drogerie Markt; BGH, Urteil vom 10. Oktober 2024 - I ZR 108\u002F22, GRUR 2024, 1736 - Hautfreundliches Desinfektionsmittel II).\n2. Der Kreis der Angaben, die als \"ähnliche Hinweise\" unter das Verbot des Art. 72 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung VO (EU) Nr. 528\u002F2012 fallen, hängt nicht von dem Gefährdungspotenzial des jeweils konkret betroffenen Biozidprodukts ab.\n3. Dem konkret angesprochenen Verkehrskreis kommt im Rahmen des Art. 72 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung VO (EU) Nr. 528\u002F2012 keine Relevanz zu, weil der Vorschrift eine abstrakte Irreführungsgefahr zugrunde liegt und es daher nicht auf eine konkrete Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise im Einzelfall ankommt (Fortführung von BGH, Urteil vom 10. Oktober 2024 - I ZR 108\u002F22, GRUR 2024, 1736 [juris Rn. 29] - Hautfreundliches Desinfektionsmittel II).","2025-01-23","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE303542025.zip",{"title":86,"ecli":87,"leitsatz":88,"date":89,"source_url":90,"source_type":55},"BGH, Versäumnisurteil v. 09.02.2023 – I ZR 61\u002F22","ECLI:DE:BGH:2023:090223UIZR61.22.0","Kosten für Abschlussschreiben III\nDen Schuldner einer einstweiligen (Beschluss-)Verfügung trifft gegenüber dem Gläubiger mit Ablauf der Wartefrist von im Regelfall zwei Wochen, die der Gläubiger vor der Versendung eines Abschlussschreibens einzuhalten hat, eine Aufklärungspflicht über den Entschluss zur Erhebung eines Widerspruchs gegen die einstweilige (Beschluss-)Verfügung.  Wird der pflichtwidrig unterlassene Hinweis des Schuldners adäquat kausal für die Kosten eines - objektiv nicht mehr erforderlichen - Abschlussschreibens des Gläubigers, kann das einen Schadensersatzanspruch des Gläubigers nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB auslösen.","2023-02-09","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE310842023.zip",{"title":92,"ecli":93,"leitsatz":94,"date":95,"source_url":96,"source_type":55},"BGH, Urt. v. 15.11.2022 – XI ZR 551\u002F21","ECLI:DE:BGH:2022:151122UXIZR551.21.0","Die von einer Bausparkasse für eine Vielzahl von Vertragsverhältnissen mit Bausparern vorformulierte Klausel\n\"Die Bausparkasse berechnet während der Sparphase jeweils bei Jahresbeginn - bei nicht vollständigen Kalenderjahren anteilig - für jedes Konto des Bausparers ein Jahresentgelt von 12 EUR p.a.\"\nist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (Anschluss an BGH, Urteil vom 9. Mai 2017 - XI ZR 308\u002F15, BGHZ 215, 23).","2022-11-15","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE317602022.zip",{"title":98,"ecli":99,"leitsatz":100,"date":101,"source_url":102,"source_type":55},"BGH, Urt. v. 21.01.2021 – I ZR 17\u002F18","ECLI:DE:BGH:2021:210121UIZR17.18.0","Berechtigte Gegenabmahnung\n1. Die Abmahnung unterliegt als vorprozessuale Handlung nicht dem strengen Bestimmtheitsgrundsatz des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es reicht aus, wenn in der Abmahnung der Sachverhalt, der den Vorwurf rechtswidrigen Verhaltens begründen soll, genau angegeben und der darin erblickte Verstoß so klar und eindeutig bezeichnet wird, dass der Abgemahnte die gebotenen Folgerungen ziehen kann.\n2. Eine berechtigte Abmahnung ist nicht deshalb rechtsmissbräuchlich, weil sie eine Reaktion auf die Abmahnung eines vergleichbaren Verstoßes ist.","2021-01-21","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE301002021.zip",{"title":104,"ecli":105,"leitsatz":106,"date":107,"source_url":108,"source_type":55},"BGH, Beschl. v. 19.10.2016 – I ZR 93\u002F15","ECLI:DE:BGH:2016:191016BIZR93.15.0",null,"2016-10-19","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE160019853.zip",false]