[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-uwg-5a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":108},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"uwg","Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2004-07-03","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fuwg_2004\u002Fxml.zip",1288582,"§ 5a","5a","Irreführung durch Unterlassen","Allgemeine Bestimmungen","(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält, 1.die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und\n2.deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.\n(2) Als Vorenthalten gilt auch 1.das Verheimlichen wesentlicher Informationen,\n2.die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie\n3.die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.\n(3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen: 1.räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie\n2.alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.\n(4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.","UWG - Allgemeine Bestimmungen - § 5a Irreführung durch Unterlassen\n\n(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält, 1.die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und\n2.deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.\n(2) Als Vorenthalten gilt auch 1.das Verheimlichen wesentlicher Informationen,\n2.die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie\n3.die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.\n(3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen: 1.räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie\n2.alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.\n(4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.",{"kapitel":21},"Kapitel 1",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 5","Irreführende geschäftliche Handlungen","5",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 4a","Aggressive geschäftliche Handlungen","4a",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Mitbewerberschutz","4",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 5b","Wesentliche Informationen","5b",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 5c","Verbotene Verletzung von Verbraucherinteressen durch unlautere geschäftliche Handlungen","5c",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 6","Vergleichende Werbung","6",[49,56,61,67,73,79,85,91,96,103],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"BGH, Urt. v. 11.03.2026 – I ZR 28\u002F25","ECLI:DE:BGH:2026:110326UIZR28.25.0","Google-Ads\nBeauftragt der Betriebsinhaber einen Dritten ganz oder teilweise mit der grundsätzlich ihm obliegenden Aufgabe der Bewerbung seines Produktangebots und stellt dem Dritten die dafür erforderlichen Informationen zur Verfügung, erweitert er damit seinen Geschäftsbetrieb. Die für die Erfolgshaftung des Betriebsinhabers für Wettbewerbshandlungen Dritter kennzeichnende gewisse Beherrschung des Risikobereichs sowie der erforderliche bestimmende und durchsetzbare Einfluss ergeben sich daraus, dass der Dritte aufgrund der Beauftragung tätig wird und auf die ihm vom Betriebsinhaber zur Verfügung gestellten Informationen zu den zu bewerbenden Produkten zurückgreift.","2026-03-11","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE705262026.zip","rechtsprechung",{"title":57,"ecli":58,"leitsatz":59,"date":53,"source_url":60,"source_type":55},"BGH, Urt. v. 11.03.2026 – I ZR 96\u002F25","ECLI:DE:BGH:2026:110326UIZR96.25.0","Hafenmieze\n1.      Vorschriften zur Finanzierung von Leistungen der öffentlichen Hand, etwa durch Steuern und Abgaben, sind regelmäßig keine Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG und bezwecken grundsätzlich auch nicht den Schutz der Interessen der Marktteilnehmer. Dies gilt auch für die Pflicht zur Verwendung von Steuerzeichen für Tabakwaren gemäß § 15 Abs. 1, § 17 Abs. 1 TabStG, und zwar ungeachtet des Umstands, dass es sich bei der Tabaksteuer um eine sogenannte Lenkungssteuer handelt, mit der im Interesse des Gesundheitsschutzes das Konsumverhalten der Verbraucher beeinflusst werden soll.\n2.      Dagegen handelt es sich bei der Preisvorschrift des § 26 Abs. 1 TabStG, die das Verbot der Abgabe unter dem Kleinverkaufspreis regelt, um eine Marktverhaltensregelung, weil sie die gleichen rechtlichen Voraussetzungen für die auf dem fraglichen Markt tätigen Wettbewerber schafft und daher zumindest auch eine wettbewerbsbezogene Schutzfunktion hat.\n3.      Der Begriff des \"Nachfüllbehälters\" nach Art. 2 Nr. 17 der Richtlinie 2014\u002F40\u002FEU, der in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a TabakerzG in der Fassung bis zum 21. Juli 2023 und § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b TabakerzG in der seit dem 22. Juli 2023 geltenden Fassung auch für das deutsche Tabakerzeugnisgesetz gilt, setzt nicht voraus, dass der Behälter mit einem gebrauchsfertigen E-Liquid befüllt ist, das als Basisliquid oder als Fertigmischung zum Nachfüllen von elektronischen Zigaretten verwendet werden kann. Es reicht aus, wenn der Behälter mit einzelnen Mischkomponenten befüllt ist, die gegebenenfalls nach Vermengung mit weiteren Komponenten zur Verwendung in E-Zigaretten geeignet und bestimmt sind.\n4.      Maßgeblich für die Zweckbestimmung als Mischkomponente für E-Zigaretten ist die Anschauung des angesprochenen Verkehrs. Steht eine Komponente in Rede, die sowohl als Lebensmittel als auch als Mischkomponente für E-Zigaretten geeignet ist (dual-use-Komponente) und die zwar zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung als Lebensmittel, zuvor aber als Mischkomponente für E-Zigaretten beworben worden ist, ist zu berücksichtigen, dass eine an sich nicht zu beanstandende geschäftliche Handlung auch dann ausnahmsweise Abwehransprüche nach § 8 Abs. 1 UWG auslösen kann, wenn der Verkehr mit ihr die Erinnerung an eine frühere unlautere Handlung verbindet und wegen dieser Fortwirkung zu einer Vorstellung vom Inhalt der späteren Handlung gelangt, die wettbewerbsrechtlich zu beanstanden ist, auch wenn die frühere Handlung nicht wiederholt wird (Fortführung von BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - I ZR 157\u002F09, GRUR 2011, 1153 [juris Rn. 15] = WRP 2011, 1593 - Creation Lamis, mwN).","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE705302026.zip",{"title":62,"ecli":63,"leitsatz":64,"date":65,"source_url":66,"source_type":55},"BGH, EuGH-Vorlage v. 20.11.2025 – I ZR 2\u002F25","ECLI:DE:BGH:2025:201125BIZR2.25.0","14 g Protein\nDem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924\u002F2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30. Dezember 2006, S. 9) in Verbindung mit seinem Anhang folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:\n1. Darf nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924\u002F2006 in Verbindung mit seinem Anhang eine zulässige nährwertbezogene Angabe - insbesondere eine solche zu einem in Art. 30 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1169\u002F2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel genannten Nährstoff - durch eine zwar nicht im Anhang zu Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924\u002F2006 aufgeführte, aber objektiv zutreffende Aussage ergänzt werden, wenn sie aus Sicht des Verbrauchers eine Konkretisierung der nährwertbezogenen Angabe darstellt?\nFalls die Vorlagefrage 1 bejaht wird:\n2. Muss der Inhalt einer eine zulässige nährwertbezogene Angabe konkretisierenden, nicht im Anhang zu Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924\u002F2006 aufgeführten Aussage den Bedingungen des Anhangs für die Verwendung der nährwertbezogenen Angabe entsprechen?","2025-11-20","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE303632025.zip",{"title":68,"ecli":69,"leitsatz":70,"date":71,"source_url":72,"source_type":55},"BGH, Urt. v. 09.10.2025 – I ZR 183\u002F24","ECLI:DE:BGH:2025:091025UIZR183.24.0","Jacobs Krönung\n1. Nach § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 3 Satz 2 PAngV muss der zur Angabe eines Gesamtpreises Verpflichtete bei Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis, den er für das beworbene Produkt innerhalb der letzten 30 Tage vor Anwendung der Preisermäßigung angewandt hat, in einer für den angesprochenen Verbraucher eindeutigen, klaren und verständlichen Weise angeben.\n2. In Fällen der Verletzung des § 11 Abs. 1 PAngV ist die Unlauterkeit einer geschäftlichen Handlung nach §§ 5a und 5b UWG und nicht nach § 3a UWG zu beurteilen (Fortführung von BGH, Urteil vom 19. Mai 2022 - I ZR 69\u002F21, GRUR 2022, 1163 [juris Rn. 60] = WRP 2022, 977 - Grundpreisangabe im Internet; Urteil vom 23. März 2023 - I ZR 17\u002F22, BGHZ 237, 1 [juris Rn. 65] - Aminosäurekapseln, jeweils mwN).","2025-10-09","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE303622025.zip",{"title":74,"ecli":75,"leitsatz":76,"date":77,"source_url":78,"source_type":55},"BGH, Urt. v. 11.09.2025 – I ZR 14\u002F23","ECLI:DE:BGH:2025:110925UIZR14.23.0","Bequemer Kauf auf Rechnung II\nDie Bewerbung der Zahlungsmodalität \"Bequemer Kauf auf Rechnung\" auf der Internetseite eines Internet-Versandhandels kann ein Angebot zur Verkaufsförderung im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG und § 6 Abs. 1 Nr. 3 DDG darstellen (Anschluss an EuGH, Urteil vom 15. Mai 2025 - C-100\u002F24, GRUR 2025, 915 = WRP 2025, 860 - Bonprix).","2025-09-11","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE300162025.zip",{"title":80,"ecli":81,"leitsatz":82,"date":83,"source_url":84,"source_type":55},"BGH, Urt. v. 18.06.2025 – I ZR 99\u002F24","ECLI:DE:BGH:2025:180625UIZR99.24.0","Inkasso durch Rechtsanwalt\nAngaben eines Rechtsanwalts in einem an eine Privatperson gerichteten Inkassoschreiben zum Namen seines Auftraggebers sowie zum Grund und zur Höhe der geltend gemachten Forderung stellen regelmäßig keine geschäftliche Handlung des Rechtsanwalts dar.","2025-06-18","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE716732025.zip",{"title":86,"ecli":87,"leitsatz":88,"date":89,"source_url":90,"source_type":55},"BGH, Urt. v. 27.03.2025 – I ZR 65\u002F22","ECLI:DE:BGH:2025:270325UIZR65.22.0","Doppeltarifzähler II\n1. Der Umfang der Informationen, die ein Unternehmer bei einer Aufforderung zum Kauf über die Art der Preisberechnung zu erteilen hat (§ 5b Abs. 1 Nr. 3 UWG\u002FArt. 7 Abs. 4 Buchst. c Richtlinie 2005\u002F29\u002FEG), ist anhand aller tatsächlichen Umstände dieser Aufforderung zum Kauf und anhand des Kommunikationsmediums zu beurteilen. Es kommt auch darauf an, ob die in Rede stehenden Informationen - hier der Prozentsatz einer sogenannten Ausgleichsmenge bei Verwendung von Doppeltarifzählern - zum Geschäfts- und Verantwortungsbereich des Unternehmers gehören oder er sich diese mit zumutbarem Aufwand beschaffen kann (Anschluss an EuGH, Urteil vom 23. Januar 2025 - C-518\u002F23, WRP 2025, 304 - NEW Niederrhein Energie und Wasser; Fortführung von BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 26\u002F15, GRUR 2016, 1076 [juris Rn. 27] = WRP 2016, 1221 - LGA tested; Urteil vom 2. März 2017 - I ZR 41\u002F16, GRUR 2017, 922 [juris Rn. 27] = WRP 2017, 1081 - Komplettküchen; Urteil vom 5. Oktober 2017 - I ZR 232\u002F16, GRUR 2018, 438 [juris Rn. 32] = WRP 2018, 420 - Energieausweis).\n2. Innerhalb eines einzigen Verkehrskreises - hier der Mieter und Eigentümer von Wohnimmobilien - scheidet eine gespaltene Verkehrsauffassung für das Verständnis einer Angabe über Art und Weise der Preisberechnung (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG) aus (Fortführung von BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 - I ZR 221\u002F12, GRUR 2014, 1013 [juris Rn. 33] = WRP 2014, 1184 - Original Bach-Blüten; Urteil vom 22. September 2021 - I ZR 192\u002F20, GRUR 2022, 160 [juris Rn. 16] = WRP 2022, 177 - Flying V; Urteil vom 25. November 2021 - I ZR 148\u002F20, GRUR 2022, 241 [juris Rn. 20] = WRP 2022, 315 - Kopplungsangebot III).","2025-03-27","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE310072025.zip",{"title":92,"ecli":93,"leitsatz":94,"date":89,"source_url":95,"source_type":55},"BGH, Urt. v. 27.03.2025 – I ZR 186\u002F17","ECLI:DE:BGH:2025:270325UIZR186.17.0","App-Zentrum III\n1. Qualifizierten Einrichtungen steht gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG und § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG die Befugnis zu, wegen Verstößen gegen Informationspflichten gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1 DSGVO in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 Buchst. c und e DSGVO unabhängig von der konkreten Verletzung von Rechten einzelner betroffener Personen und ohne Auftrag einer betroffenen Person wegen Verstößen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, ein Verbraucherschutzgesetz im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 13 UKlaG, und der Verwendung einer unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingung gemäß § 1 UKlaG im Wege einer Klage vor den Zivilgerichten vorzugehen.\n2. In dem Verstoß gegen die datenschutzrechtlichen Informationspflichten gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 13 Abs. 1 Buchst. c und e DSGVO liegt zugleich ein Verstoß gegen Lauterkeitsrecht unter dem Gesichtspunkt des Vorenthaltens einer wesentlichen Information gemäß § 5a Abs. 1 UWG.\n3. Ausgehend von der wirtschaftlichen Bedeutung der Verarbeitung von personenbezogenen Daten für internetbasierte Geschäftsmodelle, deren Nutzung der Verbraucher mit der Preisgabe personenbezogener Daten vergütet, kommt den Unterrichtungspflichten gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 13 Abs. 1 Buchst. c und e DSGVO zentrale Bedeutung zu, um sicherzustellen, dass der Verbraucher bei seiner mit einer Nachfrageentscheidung verknüpften Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten über Umfang und Tragweite dieser Einwilligungserklärung möglichst umfassend ins Bild gesetzt wird, um eine informierte Entscheidung treffen zu können.","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE708012025.zip",{"title":97,"ecli":98,"leitsatz":99,"date":100,"source_url":101,"source_type":102},"C-518\u002F23 – Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. gegen NEW Niederrhein Energie und Wasser GmbH","ECLI:EU:C:2025:35","Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Unlautere Geschäftspraktiken – Richtlinie 2005\u002F29\u002FEG – Art. 7 – Irreführende Unterlassungen – Aufforderung zum Kauf – Wesentliche Informationen – Informationen, die dem Verbraucher über die Art der Preisberechnung zur Verfügung gestellt werden müssen – Online-Angebot zur Lieferung von Strom – Tarifrechner – Angabe eines Prozentsatzes für den Aufschlag auf den Verbraucherpreis","2025-01-23","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:62023CJ0518","eurlex_caselaw",{"title":104,"ecli":105,"leitsatz":106,"date":100,"source_url":107,"source_type":55},"BGH, EuGH-Vorlage v. 23.01.2025 – I ZR 53\u002F24","ECLI:DE:BGH:2025:230125BIZR53.24.0","Energieeffizienzklasse IV\nDem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Art. 6 Unterabs. 1 Buchst. a und Art. 2 Nr. 13 der Verordnung (EU) Nr. 2017\u002F1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010\u002F30\u002FEU (ABl. L 198 vom 28. Juli 2017, S. 1) in der zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2020\u002F740 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 (ABl. L 177 vom 5. Juni 2020, S. 1) geänderten Fassung und von Art. 4 Buchst. d der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2019\u002F2013 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 2017\u002F1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung elektronischer Displays und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062\u002F2010 der Kommission (ABl. L 315 vom 5. Dezember 2019, S. 1) in der zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2021\u002F340 der Kommission vom 17. Dezember 2020 (ABl. L 68 vom 26. Februar 2021, S. 62) geänderten Fassung folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:\nIst eine Person, die im Rahmen eines Online-Gewinnspiels einen Fernseher als Gewinn auslobt, in Bezug auf diesen als \"Händler\" im Sinne von Art. 2 Nr. 13 der Verordnung (EU) Nr. 2017\u002F1369 anzusehen und daher zur Erfüllung der sich aus Art. 6 Unterabs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 2017\u002F1369 in Verbindung mit Art. 4 Buchst. d der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2019\u002F2013 ergebenden Anforderungen verpflichtet?","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE303552025.zip",false]