[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-uwg-7a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"uwg","Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2004-07-03","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fuwg_2004\u002Fxml.zip",1288587,"§ 7a","7a","Einwilligung in Telefonwerbung","Allgemeine Bestimmungen","(1) Wer mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher wirbt, hat dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung in die Telefonwerbung zum Zeitpunkt der Erteilung in angemessener Form zu dokumentieren und gemäß Absatz 2 Satz 1 aufzubewahren.\n(2) Die werbenden Unternehmen müssen den Nachweis nach Absatz 1 ab Erteilung der Einwilligung sowie nach jeder Verwendung der Einwilligung fünf Jahre aufbewahren. Die werbenden Unternehmen haben der nach § 20 Absatz 3 zuständigen Verwaltungsbehörde den Nachweis nach Absatz 1 auf Verlangen unverzüglich vorzulegen.","UWG - Allgemeine Bestimmungen - § 7a Einwilligung in Telefonwerbung\n\n(1) Wer mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher wirbt, hat dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung in die Telefonwerbung zum Zeitpunkt der Erteilung in angemessener Form zu dokumentieren und gemäß Absatz 2 Satz 1 aufzubewahren.\n(2) Die werbenden Unternehmen müssen den Nachweis nach Absatz 1 ab Erteilung der Einwilligung sowie nach jeder Verwendung der Einwilligung fünf Jahre aufbewahren. Die werbenden Unternehmen haben der nach § 20 Absatz 3 zuständigen Verwaltungsbehörde den Nachweis nach Absatz 1 auf Verlangen unverzüglich vorzulegen.",{"kapitel":21},"Kapitel 1",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 7","Unzumutbare Belästigungen","7",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 6","Vergleichende Werbung","6",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 5c","Verbotene Verletzung von Verbraucherinteressen durch unlautere geschäftliche Handlungen","5c",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 8","Beseitigung und Unterlassung","8",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 8a","Anspruchsberechtigte bei einem Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2019\u002F1150","8a",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 8b","Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände","8b",[],false]