[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-uzwbwg-4":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"uzwbwg","Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie durch zivile Wachpersonen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1965-08-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fuzwbwg\u002Fxml.zip",9761549,"§ 4","4","Anhalten und Überprüfen von Personen im militärischen Sicherheitsbereich","Anhalten, Personenüberprüfung, vorläufige Festnahme, Durchsuchung, Beschlagnahme und Voraussetzungen des unmittelbaren Zwanges","(1) Zur Feststellung seiner Person und seiner Berechtigung zum Aufenthalt in einem militärischen Sicherheitsbereich (§ 2 Abs. 2) kann angehalten und überprüft werden, wer 1.sich in einem solchen Bereich aufhält,\n2.einen solchen Bereich betreten oder verlassen will.\n(2) Angehalten und überprüft werden kann auch, wer unmittelbar nach dem Verlassen des militärischen Sicherheitsbereichs oder dem Versuch, ihn zu betreten, verfolgt wird, wenn den Umständen nach anzunehmen ist, daß er nicht berechtigt ist, sich in diesem Bereich aufzuhalten.","UZWBWG - Anhalten, Personenüberprüfung, vorläufige Festnahme, Durchsuchung, Beschlagnahme und Voraussetzungen des unmittelbaren Zwanges - § 4 Anhalten und Überprüfen von Personen im militärischen Sicherheitsbereich\n\n(1) Zur Feststellung seiner Person und seiner Berechtigung zum Aufenthalt in einem militärischen Sicherheitsbereich (§ 2 Abs. 2) kann angehalten und überprüft werden, wer 1.sich in einem solchen Bereich aufhält,\n2.einen solchen Bereich betreten oder verlassen will.\n(2) Angehalten und überprüft werden kann auch, wer unmittelbar nach dem Verlassen des militärischen Sicherheitsbereichs oder dem Versuch, ihn zu betreten, verfolgt wird, wenn den Umständen nach anzunehmen ist, daß er nicht berechtigt ist, sich in diesem Bereich aufzuhalten.",{"abschnitt":21},"2. Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 3","Straftaten gegen die Bundeswehr","3",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 2","Militärische Bereiche und Sicherheitsbereiche","2",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 1","Berechtigte Personen","1",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 5","Weitere Personenüberprüfung","5",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 6","Vorläufige Festnahme","6",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 7","Durchsuchung und Beschlagnahme bei Personenüberprüfung","7",[],false]