[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-uzwbwg-8":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"uzwbwg","Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie durch zivile Wachpersonen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1965-08-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fuzwbwg\u002Fxml.zip",9761553,"§ 8","8","Allgemeine Anordnung von Durchsuchungen","Anhalten, Personenüberprüfung, vorläufige Festnahme, Durchsuchung, Beschlagnahme und Voraussetzungen des unmittelbaren Zwanges","(1) Wenn es aus Gründen militärischer Sicherheit unerläßlich ist, kann das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle allgemein anordnen, daß Personen, die bestimmte militärische Sicherheitsbereiche (§ 2 Abs. 2) betreten oder verlassen, und die von ihnen mitgeführten Gegenstände durchsucht werden.\n(2) Eine Anordnung nach Absatz 1 darf nur zur Feststellung von Gegenständen getroffen werden, die durch ein vorsätzliches Verbrechen oder Vergehen gegen die Bundeswehr hervorgebracht oder zur Begehung einer solchen Straftat geeignet sind oder als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können.\n(3) § 7 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.","UZWBWG - Anhalten, Personenüberprüfung, vorläufige Festnahme, Durchsuchung, Beschlagnahme und Voraussetzungen des unmittelbaren Zwanges - § 8 Allgemeine Anordnung von Durchsuchungen\n\n(1) Wenn es aus Gründen militärischer Sicherheit unerläßlich ist, kann das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle allgemein anordnen, daß Personen, die bestimmte militärische Sicherheitsbereiche (§ 2 Abs. 2) betreten oder verlassen, und die von ihnen mitgeführten Gegenstände durchsucht werden.\n(2) Eine Anordnung nach Absatz 1 darf nur zur Feststellung von Gegenständen getroffen werden, die durch ein vorsätzliches Verbrechen oder Vergehen gegen die Bundeswehr hervorgebracht oder zur Begehung einer solchen Straftat geeignet sind oder als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können.\n(3) § 7 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.",{"abschnitt":21},"2. Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 7","Durchsuchung und Beschlagnahme bei Personenüberprüfung","7",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 6","Vorläufige Festnahme","6",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 5","Weitere Personenüberprüfung","5",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 8a","Identitätsfeststellung außerhalb eines militärischen Sicherheitsbereiches","8a",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 8b","Durchsuchung zum Eigenschutz","8b",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 9","Voraussetzungen des unmittelbaren Zwanges","9",[],false]