[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-uzwbwg-8b":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"uzwbwg","Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie durch zivile Wachpersonen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1965-08-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fuzwbwg\u002Fxml.zip",9761555,"§ 8b","8b","Durchsuchung zum Eigenschutz","Anhalten, Personenüberprüfung, vorläufige Festnahme, Durchsuchung, Beschlagnahme und Voraussetzungen des unmittelbaren Zwanges","(1) Eine Person, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften der Personenüberprüfung oder der Identitätsfeststellung unterliegt, kann nach Waffen, Explosionsmitteln und anderen gefährlichen Gegenständen durchsucht werden, wenn dies nach den Umständen zum Schutz von Angehörigen der Bundeswehr, zivilen Wachpersonen oder Angehörigen der verbündeten Streitkräfte, der Person selbst oder eines Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. Die von einer solchen Person mitgeführten Gegenstände können gleichfalls durchsucht werden.\n(2) § 7 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.","UZWBWG - Anhalten, Personenüberprüfung, vorläufige Festnahme, Durchsuchung, Beschlagnahme und Voraussetzungen des unmittelbaren Zwanges - § 8b Durchsuchung zum Eigenschutz\n\n(1) Eine Person, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften der Personenüberprüfung oder der Identitätsfeststellung unterliegt, kann nach Waffen, Explosionsmitteln und anderen gefährlichen Gegenständen durchsucht werden, wenn dies nach den Umständen zum Schutz von Angehörigen der Bundeswehr, zivilen Wachpersonen oder Angehörigen der verbündeten Streitkräfte, der Person selbst oder eines Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. Die von einer solchen Person mitgeführten Gegenstände können gleichfalls durchsucht werden.\n(2) § 7 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.",{"abschnitt":21},"2. Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 8a","Identitätsfeststellung außerhalb eines militärischen Sicherheitsbereiches","8a",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 8","Allgemeine Anordnung von Durchsuchungen","8",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 7","Durchsuchung und Beschlagnahme bei Personenüberprüfung","7",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 9","Voraussetzungen des unmittelbaren Zwanges","9",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 10","Einzelmaßnahmen des unmittelbaren Zwanges","10",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 11","Androhung der Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges","11",[],false]