[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-uzwg-12":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"uzwg","Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1961-03-10","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fuzwg\u002Fxml.zip",1288647,"§ 12","12","Besondere Vorschriften für den Schußwaffengebrauch","Besondere Vorschriften für Fesselung und den Gebrauch von Schußwaffen und Explosivmitteln","(1) Schußwaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges erfolglos angewendet sind oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen. Gegen Personen ist ihr Gebrauch nur zulässig, wenn der Zweck nicht durch Waffenwirkung gegen Sachen erreicht wird.\n(2) Der Zweck des Schußwaffengebrauchs darf nur sein, angriffs- oder fluchtunfähig zu machen. Es ist verboten, zu schießen, wenn durch den Schußwaffengebrauch für die Vollzugsbeamten erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden, außer wenn es sich beim Einschreiten gegen eine Menschenmenge (§ 10 Abs. 2) nicht vermeiden läßt.\n(3) Gegen Personen, die sich dem äußeren Eindruck nach im Kindesalter befinden, dürfen Schußwaffen nicht gebraucht werden.","UZWG - Besondere Vorschriften für Fesselung und den Gebrauch von Schußwaffen und Explosivmitteln - § 12 Besondere Vorschriften für den Schußwaffengebrauch\n\n(1) Schußwaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges erfolglos angewendet sind oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen. Gegen Personen ist ihr Gebrauch nur zulässig, wenn der Zweck nicht durch Waffenwirkung gegen Sachen erreicht wird.\n(2) Der Zweck des Schußwaffengebrauchs darf nur sein, angriffs- oder fluchtunfähig zu machen. Es ist verboten, zu schießen, wenn durch den Schußwaffengebrauch für die Vollzugsbeamten erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden, außer wenn es sich beim Einschreiten gegen eine Menschenmenge (§ 10 Abs. 2) nicht vermeiden läßt.\n(3) Gegen Personen, die sich dem äußeren Eindruck nach im Kindesalter befinden, dürfen Schußwaffen nicht gebraucht werden.",{"abschnitt":21},"Zweiter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 11","Schußwaffengebrauch im Grenzdienst","11",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 10","Schußwaffengebrauch gegen Personen","10",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 9","Zum Gebrauch von Schußwaffen Berechtigte","9",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 13","Androhung","13",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 14","Explosivmittel","14",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 15","Notstandsfall","15",[],false]