[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-uzwg-8":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"uzwg","Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1961-03-10","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fuzwg\u002Fxml.zip",1288643,"§ 8","8","Fesselung von Personen","Besondere Vorschriften für Fesselung und den Gebrauch von Schußwaffen und Explosivmitteln","Wer im Gewahrsam von Vollzugsbeamten ist, darf gefesselt werden, wenn 1.die Gefahr besteht, daß er die Vollzugsbeamten oder Dritte angreift, oder wenn er Widerstand leistet;\n2.er zu fliehen versucht oder wenn bei Würdigung aller Tatsachen, besonders der persönlichen Verhältnisse und der Umstände, die einer Flucht entgegenstehen, zu befürchten ist, daß er sich aus dem Gewahrsam befreien wird;\n3.Selbstmordgefahr besteht.","UZWG - Besondere Vorschriften für Fesselung und den Gebrauch von Schußwaffen und Explosivmitteln - § 8 Fesselung von Personen\n\nWer im Gewahrsam von Vollzugsbeamten ist, darf gefesselt werden, wenn 1.die Gefahr besteht, daß er die Vollzugsbeamten oder Dritte angreift, oder wenn er Widerstand leistet;\n2.er zu fliehen versucht oder wenn bei Würdigung aller Tatsachen, besonders der persönlichen Verhältnisse und der Umstände, die einer Flucht entgegenstehen, zu befürchten ist, daß er sich aus dem Gewahrsam befreien wird;\n3.Selbstmordgefahr besteht.",{"abschnitt":21},"Zweiter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 7","Handeln auf Anordnung","7",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 6","Vollzugsbeamte des Bundes","6",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 5","Hilfeleistung für Verletzte","5",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 9","Zum Gebrauch von Schußwaffen Berechtigte","9",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 10","Schußwaffengebrauch gegen Personen","10",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 11","Schußwaffengebrauch im Grenzdienst","11",[],false]