[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-uzwg-9":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"uzwg","Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1961-03-10","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fuzwg\u002Fxml.zip",1288644,"§ 9","9","Zum Gebrauch von Schußwaffen Berechtigte","Besondere Vorschriften für Fesselung und den Gebrauch von Schußwaffen und Explosivmitteln","Bei Anwendung unmittelbaren Zwanges ist der Gebrauch von Schußwaffen nur gestattet 1.den Polizeivollzugsbeamten des Bundes (§ 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes vom 19. Juli 1960 - Bundesgesetzbl. I S. 569);\n2.den Beamten des Grenzaufsichtsdienstes und denen des Grenzabfertigungsdienstes, wenn sie Grenzaufsichtsdienst verrichten, des Zollfahndungsdienstes und des Bewachungs- und Begleitungsdienstes;\n3.(weggefallen)\n4.den Beamten der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes mit strom- und schifffahrtspolizeilichen Befugnissen nach näherer Anweisung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur;\n5.(weggefallen)\n6.den mit Vollzugs- und Sicherungsaufgaben betrauten Beamten der Bundesgerichte und der Behörden der Bundesjustizverwaltung;\n7.anderen Personen, die durch die zuständigen Bundesbehörden mit Aufgaben betraut sind, die den unter den Nummern 1 bis 6 aufgeführten Beamten obliegen;\n8.den der Dienstgewalt von Bundesbehörden unterstehenden Personen, die mit Aufgaben der Strafverfolgung betraut sind, wenn sie sich in Ausübung dieser Tätigkeit im Vollzugsdienst befinden.","UZWG - Besondere Vorschriften für Fesselung und den Gebrauch von Schußwaffen und Explosivmitteln - § 9 Zum Gebrauch von Schußwaffen Berechtigte\n\nBei Anwendung unmittelbaren Zwanges ist der Gebrauch von Schußwaffen nur gestattet 1.den Polizeivollzugsbeamten des Bundes (§ 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes vom 19. Juli 1960 - Bundesgesetzbl. I S. 569);\n2.den Beamten des Grenzaufsichtsdienstes und denen des Grenzabfertigungsdienstes, wenn sie Grenzaufsichtsdienst verrichten, des Zollfahndungsdienstes und des Bewachungs- und Begleitungsdienstes;\n3.(weggefallen)\n4.den Beamten der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes mit strom- und schifffahrtspolizeilichen Befugnissen nach näherer Anweisung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur;\n5.(weggefallen)\n6.den mit Vollzugs- und Sicherungsaufgaben betrauten Beamten der Bundesgerichte und der Behörden der Bundesjustizverwaltung;\n7.anderen Personen, die durch die zuständigen Bundesbehörden mit Aufgaben betraut sind, die den unter den Nummern 1 bis 6 aufgeführten Beamten obliegen;\n8.den der Dienstgewalt von Bundesbehörden unterstehenden Personen, die mit Aufgaben der Strafverfolgung betraut sind, wenn sie sich in Ausübung dieser Tätigkeit im Vollzugsdienst befinden.",{"abschnitt":21},"Zweiter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 8","Fesselung von Personen","8",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 7","Handeln auf Anordnung","7",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 6","Vollzugsbeamte des Bundes","6",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 10","Schußwaffengebrauch gegen Personen","10",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 11","Schußwaffengebrauch im Grenzdienst","11",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 12","Besondere Vorschriften für den Schußwaffengebrauch","12",[],false]