[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-vag-105":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":58},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"vag","Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2015-04-01","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fvag_2016\u002Fxml.zip",1288808,"§ 105","105","Gegenparteiausfallrisikomodul","Solvabilitätskapitalanforderung","(1) Das Gegenparteiausfallrisikomodul trägt möglichen Verlusten Rechnung, die sich aus einem unerwarteten Ausfall oder der Verschlechterung der Bonität von Gegenparteien und Schuldnern des Versicherungsunternehmens während der nächsten zwölf Monate ergeben.\n(2) Das Gegenparteiausfallrisikomodul umfasst 1.Verträge zur Risikominderung wie Rückversicherungsvereinbarungen, Verbriefungen und Derivate,\n2.Forderungen gegenüber Vermittlern und\n3.alle sonstigen Kreditrisiken, die nicht vom Spread-Risiko gemäß § 104 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 abgedeckt werden.\nDas Gegenparteiausfallrisikomodul berücksichtigt in angemessener Weise akzessorische und sonstige Sicherheiten zugunsten der Versicherungsunternehmen, einschließlich der mit diesen Sicherheiten verbundenen Risiken.\n(3) Das Gegenparteiausfallrisikomodul berücksichtigt für jede Gegenpartei die Gesamtrisikoexponierung des Versicherungsunternehmens in Bezug auf diese Gegenpartei unabhängig von der rechtlichen Ausgestaltung der vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Gegenpartei.","VAG - Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung - Solvabilitätsanforderungen - Solvabilitätskapitalanforderung - § 105 Gegenparteiausfallrisikomodul\n\n(1) Das Gegenparteiausfallrisikomodul trägt möglichen Verlusten Rechnung, die sich aus einem unerwarteten Ausfall oder der Verschlechterung der Bonität von Gegenparteien und Schuldnern des Versicherungsunternehmens während der nächsten zwölf Monate ergeben.\n(2) Das Gegenparteiausfallrisikomodul umfasst 1.Verträge zur Risikominderung wie Rückversicherungsvereinbarungen, Verbriefungen und Derivate,\n2.Forderungen gegenüber Vermittlern und\n3.alle sonstigen Kreditrisiken, die nicht vom Spread-Risiko gemäß § 104 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 abgedeckt werden.\nDas Gegenparteiausfallrisikomodul berücksichtigt in angemessener Weise akzessorische und sonstige Sicherheiten zugunsten der Versicherungsunternehmen, einschließlich der mit diesen Sicherheiten verbundenen Risiken.\n(3) Das Gegenparteiausfallrisikomodul berücksichtigt für jede Gegenpartei die Gesamtrisikoexponierung des Versicherungsunternehmens in Bezug auf diese Gegenpartei unabhängig von der rechtlichen Ausgestaltung der vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Gegenpartei.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Teil 2","Abschnitt 2","Unterabschnitt 2",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 104","Marktrisikomodul","104",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 103","Krankenversicherungstechnisches Risikomodul","103",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 102","Lebensversicherungstechnisches Risikomodul","102",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 106","Aktienrisikountermodul","106",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 107","Kapitalanforderung für das operationelle Risiko","107",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 108","Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern","108",[51],{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":57},"BVerwG, Urt. v. 23.03.2011 – 8 C 47\u002F09",null,"Lebensversicherer, die aufgrund einer im EU-\u002FEWR-Ausland erteilten Zulassung im Rahmen der Niederlassungsfreiheit im Inland tätig sind, sind weder Pflichtmitglieder des Sicherungsfonds für die Lebensversicherung nach § 124 Abs. 1 VAG, noch können sie dem Sicherungsfonds entsprechend § 124 Abs. 2 VAG freiwillig beitreten.","2011-03-23","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410017789.zip","rechtsprechung",false]