[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-vag-131":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"vag","Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2015-04-01","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fvag_2016\u002Fxml.zip",1288834,"§ 131","131","Verordnungsermächtigung","Anlagen; Sicherungsvermögen","(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, für Versicherungsunternehmen, die nicht der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden der Länder unterliegen, durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung von delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission gemäß Artikel 135 der Richtlinie 2009\u002F138\u002FEG Vorschriften zu erlassen über 1.die Berichterstattung der Versicherungsunternehmen über ihre gesamten Vermögensanlagen;\n2.die Identifikation, Bewertung, Überwachung, Steuerung und Berichterstattung von oder über a)Risiken, die aus Kapitalanlagen entstehen, und\nb)spezifische Risiken, die aus Anlagen in derivative Finanzinstrumente entstehen, sowie\n3.die Festlegung von Anforderungen im Zusammenhang mit der Verbriefung von Krediten in handelbare Wertpapiere und in andere Finanzinstrumente, und zwar a)Anforderungen, die der Originator erfüllen muss, damit es Versicherungsunternehmen gestattet ist, in nach dem 1. Januar 2011 begebene Wertpapiere oder Finanzinstrumente dieser Art zu investieren, einschließlich solcher, die sicherstellen, dass der Originator einen ökonomischen Nettoanteil von nicht weniger als 5 Prozent zurückbehält und\nb)qualitative Anforderungen, die Versicherungsunternehmen erfüllen müssen, die in diese Wertpapiere oder Finanzinstrumente investieren.\n(2) Die Ermächtigung nach Absatz 1 kann durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen werden.\n(3) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.","VAG - Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung - Anlagen; Sicherungsvermögen - § 131 Verordnungsermächtigung\n\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, für Versicherungsunternehmen, die nicht der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden der Länder unterliegen, durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung von delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission gemäß Artikel 135 der Richtlinie 2009\u002F138\u002FEG Vorschriften zu erlassen über 1.die Berichterstattung der Versicherungsunternehmen über ihre gesamten Vermögensanlagen;\n2.die Identifikation, Bewertung, Überwachung, Steuerung und Berichterstattung von oder über a)Risiken, die aus Kapitalanlagen entstehen, und\nb)spezifische Risiken, die aus Anlagen in derivative Finanzinstrumente entstehen, sowie\n3.die Festlegung von Anforderungen im Zusammenhang mit der Verbriefung von Krediten in handelbare Wertpapiere und in andere Finanzinstrumente, und zwar a)Anforderungen, die der Originator erfüllen muss, damit es Versicherungsunternehmen gestattet ist, in nach dem 1. Januar 2011 begebene Wertpapiere oder Finanzinstrumente dieser Art zu investieren, einschließlich solcher, die sicherstellen, dass der Originator einen ökonomischen Nettoanteil von nicht weniger als 5 Prozent zurückbehält und\nb)qualitative Anforderungen, die Versicherungsunternehmen erfüllen müssen, die in diese Wertpapiere oder Finanzinstrumente investieren.\n(2) Die Ermächtigung nach Absatz 1 kann durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen werden.\n(3) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 2","Abschnitt 3",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 130","Entnahme aus dem Sicherungsvermögen","130",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 129","Sicherstellung des Sicherungsvermögens","129",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 128","Treuhänder für das Sicherungsvermögen","128",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 132","Feststellung und Anzeige einer sich verschlechternden finanziellen Lage","132",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 133","Unzureichende Höhe versicherungstechnischer Rückstellungen","133",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 134","Nichtbedeckung der Solvabilitätskapitalanforderung","134",[],false]