[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-vag-193":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"vag","Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2015-04-01","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fvag_2016\u002Fxml.zip",1288898,"§ 193","193","Verlustrücklage","Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit","(1) Die Satzung hat zu bestimmen, dass zur Deckung eines außergewöhnlichen Verlusts aus dem Geschäftsbetrieb eine Rücklage (Verlustrücklage, Reservefonds) zu bilden ist, welche Beträge jährlich zurückzulegen sind und welchen Mindestbetrag die Rücklage erreichen muss.\n(2) Die Satzung kann vorsehen, dass die oberste Vertretung eine Entnahme aus der Verlustrücklage beschließen kann, die zugunsten der Mitglieder oder der Versicherten verwendet wird. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.","VAG - Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung - Rückversicherung - Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit - § 193 Verlustrücklage\n\n(1) Die Satzung hat zu bestimmen, dass zur Deckung eines außergewöhnlichen Verlusts aus dem Geschäftsbetrieb eine Rücklage (Verlustrücklage, Reservefonds) zu bilden ist, welche Beträge jährlich zurückzulegen sind und welchen Mindestbetrag die Rücklage erreichen muss.\n(2) Die Satzung kann vorsehen, dass die oberste Vertretung eine Entnahme aus der Verlustrücklage beschließen kann, die zugunsten der Mitglieder oder der Versicherten verwendet wird. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.",{"teil":21,"abschnitt":22,"kapitel":23},"Teil 2","Abschnitt 4","Kapitel 4",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 192","Rechte von Minderheiten","192",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 191","Oberste Vertretung","191",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 190","Schadenersatzpflicht","190",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 194","Überschussverwendung","194",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 195","Änderung der Satzung","195",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 196","Eintragung der Satzungsänderung","196",[],false]