[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-vag-194":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":58},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"vag","Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2015-04-01","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fvag_2016\u002Fxml.zip",1288899,"§ 194","194","Überschussverwendung","Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit","(1) Ein sich nach der Bilanz ergebender Überschuss wird, soweit er nicht nach der Satzung der Verlustrücklage oder anderen Rücklagen zuzuführen oder zur Verteilung von Vergütungen zu verwenden oder auf das nächste Geschäftsjahr zu übertragen ist, an die in der Satzung bestimmten Mitglieder verteilt. § 214 Absatz 2 bleibt unberührt.\n(2) Die Satzung hat zu bestimmen, welcher Maßstab der Verteilung zugrunde zu legen ist und ob der Überschuss nur an die am Schluss des Geschäftsjahres vorhandenen oder auch an ausgeschiedene Mitglieder verteilt werden soll.","VAG - Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung - Rückversicherung - Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit - § 194 Überschussverwendung\n\n(1) Ein sich nach der Bilanz ergebender Überschuss wird, soweit er nicht nach der Satzung der Verlustrücklage oder anderen Rücklagen zuzuführen oder zur Verteilung von Vergütungen zu verwenden oder auf das nächste Geschäftsjahr zu übertragen ist, an die in der Satzung bestimmten Mitglieder verteilt. § 214 Absatz 2 bleibt unberührt.\n(2) Die Satzung hat zu bestimmen, welcher Maßstab der Verteilung zugrunde zu legen ist und ob der Überschuss nur an die am Schluss des Geschäftsjahres vorhandenen oder auch an ausgeschiedene Mitglieder verteilt werden soll.",{"teil":21,"abschnitt":22,"kapitel":23},"Teil 2","Abschnitt 4","Kapitel 4",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 193","Verlustrücklage","193",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 192","Rechte von Minderheiten","192",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 191","Oberste Vertretung","191",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 195","Änderung der Satzung","195",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 196","Eintragung der Satzungsänderung","196",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 197","Änderung der allgemeinen Versicherungsbedingungen","197",[51],{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":57},"BAG, Urt. v. 06.05.2025 – 3 AZR 142\u002F24","ECLI:DE:BAG:2025:060525.U.3AZR142.24.0","Die Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht des Arbeitgebers nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG entfällt nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG, wenn die betriebliche Altersversorgung über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 BetrAVG durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden. Dies gilt auch dann, wenn eine Pensionskasse ihren eigenen Arbeitnehmern eine betriebsrentenrechtliche Versorgungszusage erteilt, die über sie selbst als Pensionskasse durchgeführt wird.","2025-05-06","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600070830.zip","rechtsprechung",false]