[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-vag-202":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"vag","Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2015-04-01","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fvag_2016\u002Fxml.zip",1288907,"§ 202","202","Anmeldung der Auflösung","Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit","Der Vorstand hat die Auflösung des Vereins zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Dies gilt nicht in den Fällen des § 198 Nummer 3 und 4. In diesen Fällen hat das Gericht die Auflösung und ihren Grund von Amts wegen einzutragen; die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts hat dem Registergericht eine beglaubigte Abschrift des Eröffnungsbeschlusses oder eine mit der Bescheinigung der Rechtskraft versehene beglaubigte Abschrift des den Eröffnungsantrag ablehnenden Beschlusses zu übersenden.","VAG - Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung - Rückversicherung - Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit - § 202 Anmeldung der Auflösung\n\nDer Vorstand hat die Auflösung des Vereins zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Dies gilt nicht in den Fällen des § 198 Nummer 3 und 4. In diesen Fällen hat das Gericht die Auflösung und ihren Grund von Amts wegen einzutragen; die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts hat dem Registergericht eine beglaubigte Abschrift des Eröffnungsbeschlusses oder eine mit der Bescheinigung der Rechtskraft versehene beglaubigte Abschrift des den Eröffnungsantrag ablehnenden Beschlusses zu übersenden.",{"teil":21,"abschnitt":22,"kapitel":23},"Teil 2","Abschnitt 4","Kapitel 4",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 201","Verlust der Mitgliedschaft","201",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 200","Bestandsübertragung","200",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 199","Auflösungsbeschluss","199",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 203","Abwicklung","203",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 204","Abwicklungsverfahren","204",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 205","Tilgung des Gründungsstocks; Vermögensverteilung","205",[],false]