[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-vag-208":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"vag","Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2015-04-01","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fvag_2016\u002Fxml.zip",1288913,"§ 208","208","Rang der Insolvenzforderungen","Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit","(1) Die Ansprüche auf Tilgung des Gründungsstocks stehen allen übrigen Insolvenzforderungen nach. Unter den Insolvenzforderungen werden Ansprüche aus einem Versicherungsverhältnis, die den bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Verein angehörenden oder im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag ausgeschiedenen Mitgliedern zustehen, im Rang nach den Ansprüchen der anderen Insolvenzgläubiger befriedigt.\n(2) Zur Tilgung des Gründungsstocks dürfen keine Nachschüsse oder Umlagen erhoben werden.","VAG - Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung - Rückversicherung - Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit - § 208 Rang der Insolvenzforderungen\n\n(1) Die Ansprüche auf Tilgung des Gründungsstocks stehen allen übrigen Insolvenzforderungen nach. Unter den Insolvenzforderungen werden Ansprüche aus einem Versicherungsverhältnis, die den bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Verein angehörenden oder im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag ausgeschiedenen Mitgliedern zustehen, im Rang nach den Ansprüchen der anderen Insolvenzgläubiger befriedigt.\n(2) Zur Tilgung des Gründungsstocks dürfen keine Nachschüsse oder Umlagen erhoben werden.",{"teil":21,"abschnitt":22,"kapitel":23},"Teil 2","Abschnitt 4","Kapitel 4",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 207","Beitragspflicht im Insolvenzverfahren","207",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 206","Fortsetzung des Vereins","206",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 205","Tilgung des Gründungsstocks; Vermögensverteilung","205",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 209","Nachschüsse und Umlagen im Insolvenzverfahren","209",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 210","Kleinere Vereine","210",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 211","Kleine Versicherungsunternehmen","211",[],false]