[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-vag-234k":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"vag","Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2015-04-01","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fvag_2016\u002Fxml.zip",1288953,"§ 234k","234k","Anforderungen an zu erteilende Informationen","Informationspflichten gegenüber Versorgungsanwärtern und Versorgungsempfängern","(1) Die nach diesem Abschnitt vorgeschriebenen Informationen über ein Altersversorgungssystem müssen 1.in deutscher Sprache gefasst sein;\n2.klar, prägnant und verständlich formuliert sein, wobei fachsprachliche Begriffe oder Wendungen nicht verwendet werden, wenn der Sachverhalt auch in Allgemeinsprache dargestellt werden kann;\n3.schlüssig sein, wobei Begriffe und Bezeichnungen einheitlich verwendet und beibehalten werden;\n4.in lesefreundlicher Form aufgemacht werden;\n5.regelmäßig aktualisiert werden.\n(2) Die Informationen dürfen nicht irreführend sein.\n(3) Die vorgeschriebenen Informationen werden kostenlos zur Verfügung gestellt.\n(4) Die Vorschriften dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden auf Altersversorgungssysteme, die von der Pensionskasse grenzüberschreitend im Sinne des § 241 betrieben werden.","VAG - Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung - Informationspflichten gegenüber Versorgungsanwärtern und Versorgungsempfängern - § 234k Anforderungen an zu erteilende Informationen\n\n(1) Die nach diesem Abschnitt vorgeschriebenen Informationen über ein Altersversorgungssystem müssen 1.in deutscher Sprache gefasst sein;\n2.klar, prägnant und verständlich formuliert sein, wobei fachsprachliche Begriffe oder Wendungen nicht verwendet werden, wenn der Sachverhalt auch in Allgemeinsprache dargestellt werden kann;\n3.schlüssig sein, wobei Begriffe und Bezeichnungen einheitlich verwendet und beibehalten werden;\n4.in lesefreundlicher Form aufgemacht werden;\n5.regelmäßig aktualisiert werden.\n(2) Die Informationen dürfen nicht irreführend sein.\n(3) Die vorgeschriebenen Informationen werden kostenlos zur Verfügung gestellt.\n(4) Die Vorschriften dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden auf Altersversorgungssysteme, die von der Pensionskasse grenzüberschreitend im Sinne des § 241 betrieben werden.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 4","Abschnitt 4",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 234j","Besondere Vorschriften zum Sicherungsvermögen","234j",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 234i","Anlagepolitik","234i",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 234h","Ergänzende allgemeine Anlagegrundsätze","234h",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 234l","Allgemeine Informationen zu einem Altersversorgungssystem","234l",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 234m","Information der Versorgungsanwärter bei Beginn des Versorgungsverhältnisses","234m",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 234n","Information vor dem Beitritt zu einem Altersversorgungssystem","234n",[],false]