[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-vag-234l":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"vag","Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2015-04-01","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fvag_2016\u002Fxml.zip",1288954,"§ 234l","234l","Allgemeine Informationen zu einem Altersversorgungssystem","Informationspflichten gegenüber Versorgungsanwärtern und Versorgungsempfängern","(1) Für jedes betriebene Altersversorgungssystem stellt die Pensionskasse den Versorgungsanwärtern und Versorgungsempfängern allgemeine Informationen über das Altersversorgungssystem zur Verfügung.\n(2) Die Pensionskasse teilt den Versorgungsanwärtern und Versorgungsempfängern innerhalb einer angemessenen Frist alle für sie maßgeblichen Informationen zu geänderten Bestimmungen des Altersversorgungssystems mit.\n(3) Werden die Methoden und Annahmen zur Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen wesentlich geändert, stellt die Pensionskasse eine Erläuterung zu den damit verbundenen Auswirkungen auf die Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger innerhalb einer angemessenen Frist zur Verfügung.","VAG - Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung - Informationspflichten gegenüber Versorgungsanwärtern und Versorgungsempfängern - § 234l Allgemeine Informationen zu einem Altersversorgungssystem\n\n(1) Für jedes betriebene Altersversorgungssystem stellt die Pensionskasse den Versorgungsanwärtern und Versorgungsempfängern allgemeine Informationen über das Altersversorgungssystem zur Verfügung.\n(2) Die Pensionskasse teilt den Versorgungsanwärtern und Versorgungsempfängern innerhalb einer angemessenen Frist alle für sie maßgeblichen Informationen zu geänderten Bestimmungen des Altersversorgungssystems mit.\n(3) Werden die Methoden und Annahmen zur Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen wesentlich geändert, stellt die Pensionskasse eine Erläuterung zu den damit verbundenen Auswirkungen auf die Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger innerhalb einer angemessenen Frist zur Verfügung.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 4","Abschnitt 4",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 234k","Anforderungen an zu erteilende Informationen","234k",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 234j","Besondere Vorschriften zum Sicherungsvermögen","234j",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 234i","Anlagepolitik","234i",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 234m","Information der Versorgungsanwärter bei Beginn des Versorgungsverhältnisses","234m",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 234n","Information vor dem Beitritt zu einem Altersversorgungssystem","234n",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 234o","Information der Versorgungsanwärter während der Anwartschaftsphase","234o",[],false]