[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-vag-234p":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"vag","Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2015-04-01","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fvag_2016\u002Fxml.zip",1288958,"§ 234p","234p","Information der Versorgungsempfänger","Informationspflichten gegenüber Versorgungsanwärtern und Versorgungsempfängern","(1) Die Pensionskasse unterrichtet den Versorgungsempfänger regelmäßig über die ihm zustehenden Leistungen und über etwaige Wahlrechte, in welcher Form die Leistungen bezogen werden können.\n(2) Die Pensionskasse informiert die Versorgungsempfänger über eine Kürzung der ihnen zustehenden Leistungen 1.unverzüglich nach der endgültigen Entscheidung über die Kürzung und\n2.drei Monate vor dem Stichtag, an dem die Kürzung wirksam wird.\n(3) Tragen die Versorgungsempfänger in der Auszahlungsphase ein wesentliches Anlagerisiko, werden sie von der Pensionskasse regelmäßig angemessen informiert.","VAG - Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung - Informationspflichten gegenüber Versorgungsanwärtern und Versorgungsempfängern - § 234p Information der Versorgungsempfänger\n\n(1) Die Pensionskasse unterrichtet den Versorgungsempfänger regelmäßig über die ihm zustehenden Leistungen und über etwaige Wahlrechte, in welcher Form die Leistungen bezogen werden können.\n(2) Die Pensionskasse informiert die Versorgungsempfänger über eine Kürzung der ihnen zustehenden Leistungen 1.unverzüglich nach der endgültigen Entscheidung über die Kürzung und\n2.drei Monate vor dem Stichtag, an dem die Kürzung wirksam wird.\n(3) Tragen die Versorgungsempfänger in der Auszahlungsphase ein wesentliches Anlagerisiko, werden sie von der Pensionskasse regelmäßig angemessen informiert.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 4","Abschnitt 4",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 234o","Information der Versorgungsanwärter während der Anwartschaftsphase","234o",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 234n","Information vor dem Beitritt zu einem Altersversorgungssystem","234n",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 234m","Information der Versorgungsanwärter bei Beginn des Versorgungsverhältnisses","234m",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 235","Verordnungsermächtigungen zur Finanzaufsicht","235",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 235a","Verordnungsermächtigung zu den Informationspflichten","235a",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 236","Pensionsfonds","236",[],false]