[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-vag-249":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"vag","Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2015-04-01","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fvag_2016\u002Fxml.zip",1288980,"§ 249","249","Mutterunternehmen, die mehrere Mitglied- oder Vertragsstaaten umfassen","Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen in einer Gruppe","(1) Die Aufsichtsbehörde kann mit den Aufsichtsbehörden anderer Mitglied- oder Vertragsstaaten, in denen sich ein verbundenes Unternehmen befindet, das ebenfalls oberstes Mutterunternehmen auf nationaler Ebene ist, vereinbaren, auf Ebene einer mehrere Mitglied- oder Vertragsstaaten umspannenden Teilgruppe eine Gruppenaufsicht durchzuführen. Haben die betroffenen Aufsichtsbehörden eine solche Vereinbarung geschlossen, findet auf Ebene eines in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat als der Teilgruppe gelegenen obersten Mutterunternehmens im Sinne des § 248 keine Gruppenaufsicht statt.\n(2) § 248 Absatz 2 bis 6 gilt entsprechend.","VAG - Gruppen - Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen in einer Gruppe - § 249 Mutterunternehmen, die mehrere Mitglied- oder Vertragsstaaten umfassen\n\n(1) Die Aufsichtsbehörde kann mit den Aufsichtsbehörden anderer Mitglied- oder Vertragsstaaten, in denen sich ein verbundenes Unternehmen befindet, das ebenfalls oberstes Mutterunternehmen auf nationaler Ebene ist, vereinbaren, auf Ebene einer mehrere Mitglied- oder Vertragsstaaten umspannenden Teilgruppe eine Gruppenaufsicht durchzuführen. Haben die betroffenen Aufsichtsbehörden eine solche Vereinbarung geschlossen, findet auf Ebene eines in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat als der Teilgruppe gelegenen obersten Mutterunternehmens im Sinne des § 248 keine Gruppenaufsicht statt.\n(2) § 248 Absatz 2 bis 6 gilt entsprechend.",{"teil":21,"kapitel":22},"Teil 5","Kapitel 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 248","Oberstes Mutterunternehmen auf nationaler Ebene","248",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 247","Oberstes Mutterunternehmen auf Ebene der Mitglied- oder Vertragsstaaten","247",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 246","Umfang der Gruppenaufsicht","246",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 250","Überwachung der Gruppensolvabilität","250",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 251","Häufigkeit der Berechnung","251",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 252","Bestimmung der Methode","252",[],false]