[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-vag-260":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"vag","Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2015-04-01","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fvag_2016\u002Fxml.zip",1288991,"§ 260","260","Nichtverfügbarkeit der notwendigen Informationen","Solvabilität der Gruppe","Sind die für die Berechnung der Gruppensolvabilität eines Versicherungsunternehmens notwendigen Informationen über ein verbundenes Unternehmen mit Sitz in einem Mitglied- oder Vertragsstaat oder Drittstaat nicht verfügbar, wird der Buchwert, den dieses Unternehmen in dem beteiligten Versicherungsunternehmen hat, von den auf die Gruppensolvabilität anrechnungsfähigen Eigenmitteln abgezogen. Die mit dieser Beteiligung verbundenen nicht realisierten Gewinne dürfen nicht als Eigenmittel zur Bedeckung der Gruppensolvabilität herangezogen werden.","VAG - Gruppen - Solvabilität der Gruppe - § 260 Nichtverfügbarkeit der notwendigen Informationen\n\nSind die für die Berechnung der Gruppensolvabilität eines Versicherungsunternehmens notwendigen Informationen über ein verbundenes Unternehmen mit Sitz in einem Mitglied- oder Vertragsstaat oder Drittstaat nicht verfügbar, wird der Buchwert, den dieses Unternehmen in dem beteiligten Versicherungsunternehmen hat, von den auf die Gruppensolvabilität anrechnungsfähigen Eigenmitteln abgezogen. Die mit dieser Beteiligung verbundenen nicht realisierten Gewinne dürfen nicht als Eigenmittel zur Bedeckung der Gruppensolvabilität herangezogen werden.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 5","Abschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 259","Verbundene Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und Finanzinstitute","259",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 258","Verbundene Versicherungsunternehmen eines Drittstaats","258",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 257","Zwischengeschaltete Versicherungs-Holdinggesellschaften","257",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 261","Konsolidierungsmethode","261",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 262","Internes Modell für die Gruppe","262",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 263","Kapitalaufschlag für ein Gruppenunternehmen","263",[],false]