[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-vag-315":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"vag","Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2015-04-01","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fvag_2016\u002Fxml.zip",1289057,"§ 315","315","Behandlung von Versicherungsforderungen","Sichernde Maßnahmen","(1) Bei Befriedigung aus den Werten des Sicherungsvermögens nach § 126 Absatz 1 bis 3 haben 1.die Forderungen der Versicherten, Begünstigten oder geschädigten Dritten, die einen Direktanspruch gegen das Versicherungsunternehmen haben, und\n2.Prämienrückzahlungsansprüche, wenn der Versicherungsvertrag vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zustande gekommen ist oder aufgehoben wurde,\nin Höhe des Anteils am Sicherungsvermögen gemäß § 125 Absatz 2 Vorrang vor den Forderungen aller übrigen Insolvenzgläubiger. Dabei sind die Bestände des Sicherungsvermögens nur so weit zu berücksichtigen, wie für sie die Zuführung zum Sicherungsvermögen nach § 125 Absatz 1 und 2, § 126 Absatz 3 sowie § 127 vorgeschrieben ist.\n(2) Untereinander haben die gemäß Absatz 1 bevorrechtigten Forderungen denselben Rang.","VAG - Aufsicht: Aufgaben und allgemeine Befugnisse, Organisation - Sichernde Maßnahmen - § 315 Behandlung von Versicherungsforderungen\n\n(1) Bei Befriedigung aus den Werten des Sicherungsvermögens nach § 126 Absatz 1 bis 3 haben 1.die Forderungen der Versicherten, Begünstigten oder geschädigten Dritten, die einen Direktanspruch gegen das Versicherungsunternehmen haben, und\n2.Prämienrückzahlungsansprüche, wenn der Versicherungsvertrag vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zustande gekommen ist oder aufgehoben wurde,\nin Höhe des Anteils am Sicherungsvermögen gemäß § 125 Absatz 2 Vorrang vor den Forderungen aller übrigen Insolvenzgläubiger. Dabei sind die Bestände des Sicherungsvermögens nur so weit zu berücksichtigen, wie für sie die Zuführung zum Sicherungsvermögen nach § 125 Absatz 1 und 2, § 126 Absatz 3 sowie § 127 vorgeschrieben ist.\n(2) Untereinander haben die gemäß Absatz 1 bevorrechtigten Forderungen denselben Rang.",{"teil":21,"kapitel":22},"Teil 6","Kapitel 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 314","Zahlungsverbot; Herabsetzung von Leistungen","314",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 313","Unterrichtung der Gläubiger","313",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 312","Eröffnung des Insolvenzverfahrens","312",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 316","Erlöschen bestimmter Versicherungsverträge","316",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 317","Pfleger im Insolvenzfall","317",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 318","Veröffentlichungen","318",[],false]