[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-vag-318":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":16,"content":17,"enriched_content":18,"hierarchy":19,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"vag","Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2015-04-01","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fvag_2016\u002Fxml.zip",1289060,"§ 318","318","Veröffentlichungen","(1) Die Bundesanstalt veröffentlicht jährlich Mitteilungen über den Stand der ihrer Aufsicht unterstellten Versicherungsunternehmen sowie über ihre Wahrnehmungen auf dem Gebiet des Versicherungswesens.\n(2) Ebenso veröffentlicht sie 1.die Texte der Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet der Versicherungsaufsicht;\n2.ihre Rechts- und Verwaltungsgrundsätze, insbesondere die Kriterien und Methoden des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens gemäß § 294 Absatz 5 und der Prognoserechnungen gemäß § 44;\n3.die Art und Weise der Ausübung der in der Richtlinie 2009\u002F138\u002FEG vorgesehenen Optionen sowie\n4.die Ziele der Beaufsichtigung und ihre Hauptfunktionen und -tätigkeiten.\nDie Angaben müssen ausreichend sein, um einen Vergleich der von den Aufsichtsbehörden in den verschiedenen Mitglied- oder Vertragsstaaten gewählten Aufsichtsansätze zu ermöglichen.\n(3) Die Veröffentlichungen nach den Absätzen 1 und 2 müssen unter einer einzigen elektronischen Adresse abrufbar sein.","VAG - Aufsicht: Aufgaben und allgemeine Befugnisse, Organisation - Veröffentlichungen - § 318 Veröffentlichungen\n\n(1) Die Bundesanstalt veröffentlicht jährlich Mitteilungen über den Stand der ihrer Aufsicht unterstellten Versicherungsunternehmen sowie über ihre Wahrnehmungen auf dem Gebiet des Versicherungswesens.\n(2) Ebenso veröffentlicht sie 1.die Texte der Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet der Versicherungsaufsicht;\n2.ihre Rechts- und Verwaltungsgrundsätze, insbesondere die Kriterien und Methoden des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens gemäß § 294 Absatz 5 und der Prognoserechnungen gemäß § 44;\n3.die Art und Weise der Ausübung der in der Richtlinie 2009\u002F138\u002FEG vorgesehenen Optionen sowie\n4.die Ziele der Beaufsichtigung und ihre Hauptfunktionen und -tätigkeiten.\nDie Angaben müssen ausreichend sein, um einen Vergleich der von den Aufsichtsbehörden in den verschiedenen Mitglied- oder Vertragsstaaten gewählten Aufsichtsansätze zu ermöglichen.\n(3) Die Veröffentlichungen nach den Absätzen 1 und 2 müssen unter einer einzigen elektronischen Adresse abrufbar sein.",{"teil":20,"kapitel":21},"Teil 6","Kapitel 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 317","Pfleger im Insolvenzfall","317",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 316","Erlöschen bestimmter Versicherungsverträge","316",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 315","Behandlung von Versicherungsforderungen","315",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 319","Bekanntmachung von Maßnahmen","319",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 319a","Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2015\u002F2365, die Verordnung (EU) 2016\u002F1011, die Verordnung (EU) 2017\u002F2402 oder die Verordnung (EU) 2022\u002F2554","319a",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 320","Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht","320",[],false]