[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-vag-328":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"vag","Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2015-04-01","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fvag_2016\u002Fxml.zip",1289071,"§ 328","328","Zustellungen","Aufsicht im Europäischen Wirtschaftsraum","Will die Aufsichtsbehörde eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaats in einem Verfahren nach dessen Vorschriften über die Versicherungsaufsicht einem dort tätigen Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland ein Schriftstück übermitteln, ist die unmittelbare Übermittlung durch die Post nach den für den Postverkehr mit diesem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat geltenden Vorschriften zulässig. Zum Nachweis der Zustellung genügt die Versendung des Schriftstücks als eingeschriebener Brief mit den besonderen Versendungsformen „eigenhändig“ und „Rückschein“. Kann eine Zustellung nicht unmittelbar durch die Post bewirkt werden oder ist dies nach Art oder Inhalt des Schriftstücks nicht zweckmäßig, wird die Zustellung durch die Bundesanstalt bewirkt.","VAG - Aufsicht: Aufgaben und allgemeine Befugnisse, Organisation - Aufsicht im Europäischen Wirtschaftsraum - § 328 Zustellungen\n\nWill die Aufsichtsbehörde eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaats in einem Verfahren nach dessen Vorschriften über die Versicherungsaufsicht einem dort tätigen Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland ein Schriftstück übermitteln, ist die unmittelbare Übermittlung durch die Post nach den für den Postverkehr mit diesem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat geltenden Vorschriften zulässig. Zum Nachweis der Zustellung genügt die Versendung des Schriftstücks als eingeschriebener Brief mit den besonderen Versendungsformen „eigenhändig“ und „Rückschein“. Kann eine Zustellung nicht unmittelbar durch die Post bewirkt werden oder ist dies nach Art oder Inhalt des Schriftstücks nicht zweckmäßig, wird die Zustellung durch die Bundesanstalt bewirkt.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 6","Abschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 327","Zusammenarbeit bei örtlichen Prüfungen","327",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 326","Allgemeine Grundsätze für die Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden","326",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 325","Versicherungsbeirat","325",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 329","Zusammenarbeit mit der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung","329",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 330","Meldungen an die Europäische Kommission","330",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 331","Strafvorschriften","331",[],false]