[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-vag-41":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"vag","Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2015-04-01","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fvag_2016\u002Fxml.zip",1288738,"§ 41","41","Nichtveröffentlichung von Informationen","Bericht über Solvabilität und Finanzlage","(1) Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde kann auf Angaben im Solvabilitäts- und Finanzbericht verzichtet werden; dies gilt nicht für Angaben gemäß § 40 Absatz 2 Satz 3 Nummer 5, Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5. In diesem Fall ist im Solvabilitäts- und Finanzbericht darzulegen, weshalb die Angaben nicht aufgenommen worden sind.\n(2) Die Aufsichtsbehörde erteilt die Genehmigung nach Absatz 1, wenn durch die Veröffentlichung 1.Wettbewerber des Unternehmens einen wesentlichen ungerechtfertigten Vorteil erlangen würden oder\n2.eine Verpflichtung des Unternehmens zur Geheimhaltung oder Vertraulichkeit gegenüber den Versicherungsnehmern oder auf Grund einer Beziehung zu anderen Gegenparteien verletzt würde.","VAG - Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung - Allgemeine Berichtspflichten - Bericht über Solvabilität und Finanzlage - § 41 Nichtveröffentlichung von Informationen\n\n(1) Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde kann auf Angaben im Solvabilitäts- und Finanzbericht verzichtet werden; dies gilt nicht für Angaben gemäß § 40 Absatz 2 Satz 3 Nummer 5, Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5. In diesem Fall ist im Solvabilitäts- und Finanzbericht darzulegen, weshalb die Angaben nicht aufgenommen worden sind.\n(2) Die Aufsichtsbehörde erteilt die Genehmigung nach Absatz 1, wenn durch die Veröffentlichung 1.Wettbewerber des Unternehmens einen wesentlichen ungerechtfertigten Vorteil erlangen würden oder\n2.eine Verpflichtung des Unternehmens zur Geheimhaltung oder Vertraulichkeit gegenüber den Versicherungsnehmern oder auf Grund einer Beziehung zu anderen Gegenparteien verletzt würde.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Teil 2","Abschnitt 4","Unterabschnitt 2",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 40","Solvabilitäts- und Finanzbericht","40",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 39","Verordnungsermächtigung","39",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 38","Rechnungslegung und Prüfung öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen","38",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 42","Aktualisierung des Solvabilitäts- und Finanzberichts","42",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 43","Informationspflichten; Berechnungen","43",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 43a","Berichtspflichten zum Zwecke der Finanzstabilität; Verordnungsermächtigung","43a",[],false]