[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-vag-43a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"vag","Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2015-04-01","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fvag_2016\u002Fxml.zip",1288741,"§ 43a","43a","Berichtspflichten zum Zwecke der Finanzstabilität; Verordnungsermächtigung","Für Aufsichtszwecke beizubringende Informationen","(1) Die Aufsichtsbehörde kann von beaufsichtigten Unternehmen und von beaufsichtigten Gruppen Informationen verlangen, 1.die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 294 Absatz 2 Satz 3 und 4 benötigt oder\n2.die sie gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1094\u002F2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716\u002F2009\u002FEG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009\u002F79\u002FEG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48), die durch die Richtlinie 2014\u002F51\u002FEU (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 1) geändert worden ist, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung zur Verfügung stellen muss.\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, für beaufsichtigte Unternehmen und beaufsichtigte Gruppen, die jeweils nicht der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden der Länder unterliegen, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen, die Berichtspflichten nach Absatz 1 begründen und den Inhalt, die Form der zu übermittelnden Informationen sowie die Frist für die Einreichung bei der Bundesanstalt festlegen. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen werden. Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.","VAG - Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung - Allgemeine Berichtspflichten - Für Aufsichtszwecke beizubringende Informationen - § 43a Berichtspflichten zum Zwecke der Finanzstabilität; Verordnungsermächtigung\n\n(1) Die Aufsichtsbehörde kann von beaufsichtigten Unternehmen und von beaufsichtigten Gruppen Informationen verlangen, 1.die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 294 Absatz 2 Satz 3 und 4 benötigt oder\n2.die sie gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1094\u002F2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716\u002F2009\u002FEG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009\u002F79\u002FEG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48), die durch die Richtlinie 2014\u002F51\u002FEU (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 1) geändert worden ist, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung zur Verfügung stellen muss.\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, für beaufsichtigte Unternehmen und beaufsichtigte Gruppen, die jeweils nicht der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden der Länder unterliegen, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen, die Berichtspflichten nach Absatz 1 begründen und den Inhalt, die Form der zu übermittelnden Informationen sowie die Frist für die Einreichung bei der Bundesanstalt festlegen. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen werden. Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Teil 2","Abschnitt 4","Unterabschnitt 3",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 43","Informationspflichten; Berechnungen","43",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 42","Aktualisierung des Solvabilitäts- und Finanzberichts","42",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 41","Nichtveröffentlichung von Informationen","41",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 44","Prognoserechnungen","44",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 45","Befreiung von Berichtspflichten","45",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 46","Informationspflichten gegenüber der Bundesanstalt","46",[],false]