[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-vag-44":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"vag","Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2015-04-01","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fvag_2016\u002Fxml.zip",1288742,"§ 44","44","Prognoserechnungen","Für Aufsichtszwecke beizubringende Informationen","Die Aufsichtsbehörde kann von den beaufsichtigten Unternehmen die Durchführung von Berechnungen einschließlich Prognoserechnungen verlangen, soweit dies für die Finanzaufsicht erforderlich ist. Prognoserechnungen können insbesondere Folgendes betreffen: 1.das erwartete Geschäftsergebnis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres oder zukünftiger Geschäftsjahre, bei Lebensversicherungsunternehmen unter Angabe der für zukünftige Geschäftsjahre bereits deklarierten oder erwarteten Überschussbeteiligung,\n2.die Risikotragfähigkeit des Versicherungsunternehmens in Stresssituationen.\nIn diesem Fall bestimmt sie die Parameter, Stichtage und Berechnungsmethoden sowie Form und Frist, in der die Prognoserechnung vorzulegen ist. Die Aufsichtsbehörde gestattet den Versicherungsunternehmen die Verwendung eigener Berechnungsmethoden, soweit dies die Beurteilung des Unternehmens oder des Versicherungsmarktes insgesamt nicht erschwert. Sie kann verlangen, dass dabei bestimmte Rechnungsannahmen zugrunde gelegt werden.","VAG - Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung - Allgemeine Berichtspflichten - Für Aufsichtszwecke beizubringende Informationen - § 44 Prognoserechnungen\n\nDie Aufsichtsbehörde kann von den beaufsichtigten Unternehmen die Durchführung von Berechnungen einschließlich Prognoserechnungen verlangen, soweit dies für die Finanzaufsicht erforderlich ist. Prognoserechnungen können insbesondere Folgendes betreffen: 1.das erwartete Geschäftsergebnis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres oder zukünftiger Geschäftsjahre, bei Lebensversicherungsunternehmen unter Angabe der für zukünftige Geschäftsjahre bereits deklarierten oder erwarteten Überschussbeteiligung,\n2.die Risikotragfähigkeit des Versicherungsunternehmens in Stresssituationen.\nIn diesem Fall bestimmt sie die Parameter, Stichtage und Berechnungsmethoden sowie Form und Frist, in der die Prognoserechnung vorzulegen ist. Die Aufsichtsbehörde gestattet den Versicherungsunternehmen die Verwendung eigener Berechnungsmethoden, soweit dies die Beurteilung des Unternehmens oder des Versicherungsmarktes insgesamt nicht erschwert. Sie kann verlangen, dass dabei bestimmte Rechnungsannahmen zugrunde gelegt werden.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Teil 2","Abschnitt 4","Unterabschnitt 3",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 43a","Berichtspflichten zum Zwecke der Finanzstabilität; Verordnungsermächtigung","43a",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 43","Informationspflichten; Berechnungen","43",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 42","Aktualisierung des Solvabilitäts- und Finanzberichts","42",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 45","Befreiung von Berichtspflichten","45",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 46","Informationspflichten gegenüber der Bundesanstalt","46",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 47","Anzeigepflichten","47",[],false]