[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-vag-76":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"vag","Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2015-04-01","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fvag_2016\u002Fxml.zip",1288778,"§ 76","76","Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen","Solvabilitätsübersicht","(1) Der Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen entspricht der Summe aus 1.dem nach § 77 berechneten besten Schätzwert und\n2.der nach § 78 berechneten Risikomarge.\nDer beste Schätzwert und die Risikomarge sind getrennt zu berechnen.\n(2) Können künftige Zahlungsströme in Verbindung mit Versicherungsverpflichtungen mit Finanzinstrumenten, für die ein verlässlicher Marktwert zu ermitteln ist, verlässlich nachgebildet werden, so wird der Wert der mit diesen künftigen Zahlungsströmen verbundenen versicherungstechnischen Rückstellungen auf der Grundlage des Marktwerts dieser Finanzinstrumente bestimmt. Absatz 1 Satz 2 gilt in diesem Fall nicht.","VAG - Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung - Solvabilitätsübersicht - § 76 Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen\n\n(1) Der Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen entspricht der Summe aus 1.dem nach § 77 berechneten besten Schätzwert und\n2.der nach § 78 berechneten Risikomarge.\nDer beste Schätzwert und die Risikomarge sind getrennt zu berechnen.\n(2) Können künftige Zahlungsströme in Verbindung mit Versicherungsverpflichtungen mit Finanzinstrumenten, für die ein verlässlicher Marktwert zu ermitteln ist, verlässlich nachgebildet werden, so wird der Wert der mit diesen künftigen Zahlungsströmen verbundenen versicherungstechnischen Rückstellungen auf der Grundlage des Marktwerts dieser Finanzinstrumente bestimmt. Absatz 1 Satz 2 gilt in diesem Fall nicht.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 2","Abschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 75","Allgemeine Vorschriften für die Bildung versicherungstechnischer Rückstellungen","75",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 74","Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten","74",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 73","Bestandsübertragung","73",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 77","Bester Schätzwert","77",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 78","Risikomarge","78",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 79","Allgemeine Grundsätze für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen","79",[],false]