[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-vag-78":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"vag","Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2015-04-01","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fvag_2016\u002Fxml.zip",1288780,"§ 78","78","Risikomarge","Solvabilitätsübersicht","(1) Die Risikomarge stellt sicher, dass der Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen dem Betrag entspricht, den die Versicherungsunternehmen fordern würden, um die Versicherungsverpflichtungen übernehmen und erfüllen zu können.\n(2) Die Risikomarge wird unter Bestimmung der Kosten, die für die Bereitstellung eines Betrags an anrechnungsfähigen Eigenmitteln erforderlich sind, berechnet. Dieser Betrag hat der Solvabilitätskapitalanforderung zu entsprechen, die für die Bedeckung der Versicherungsverpflichtungen während deren Laufzeit erforderlich ist. Legt die Europäische Kommission gemäß Artikel 86 Buchstabe d der Richtlinie 2009\u002F138\u002FEG einen Kapitalkostensatz für die Bereitstellung an anrechnungsfähigen Eigenmitteln fest, so ist dieser zu verwenden.","VAG - Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung - Solvabilitätsübersicht - § 78 Risikomarge\n\n(1) Die Risikomarge stellt sicher, dass der Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen dem Betrag entspricht, den die Versicherungsunternehmen fordern würden, um die Versicherungsverpflichtungen übernehmen und erfüllen zu können.\n(2) Die Risikomarge wird unter Bestimmung der Kosten, die für die Bereitstellung eines Betrags an anrechnungsfähigen Eigenmitteln erforderlich sind, berechnet. Dieser Betrag hat der Solvabilitätskapitalanforderung zu entsprechen, die für die Bedeckung der Versicherungsverpflichtungen während deren Laufzeit erforderlich ist. Legt die Europäische Kommission gemäß Artikel 86 Buchstabe d der Richtlinie 2009\u002F138\u002FEG einen Kapitalkostensatz für die Bereitstellung an anrechnungsfähigen Eigenmitteln fest, so ist dieser zu verwenden.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 2","Abschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 77","Bester Schätzwert","77",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 76","Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen","76",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 75","Allgemeine Vorschriften für die Bildung versicherungstechnischer Rückstellungen","75",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 79","Allgemeine Grundsätze für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen","79",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 80","Matching-Anpassung an die maßgebliche risikofreie Zinskurve","80",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 81","Berechnung der Matching-Anpassung","81",[],false]