[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-vag-97":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"vag","Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2015-04-01","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fvag_2016\u002Fxml.zip",1288800,"§ 97","97","Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung","Solvabilitätskapitalanforderung","(1) Die Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung hat unter der Annahme der Unternehmensfortführung zu erfolgen.\n(2) Die Solvabilitätskapitalanforderung muss so kalibriert werden, dass alle quantifizierbaren Risiken, denen ein Versicherungsunternehmen ausgesetzt ist, widergespiegelt werden. Dabei sind sowohl der aktuelle Geschäftsumfang als auch die in den nächsten zwölf Monaten erwarteten neuen Geschäfte zugrunde zu legen. In Bezug auf den aktuellen Geschäftsumfang deckt die Solvabilitätskapitalanforderung nur unerwartete Verluste ab. Sie entspricht dem Value-at-Risk der Basiseigenmittel eines Versicherungsunternehmens zu einem Konfidenzniveau von 99,5 Prozent über einen Zeitraum von einem Jahr.\n(3) Der Betrag der Solvabilitätskapitalanforderung hat mindestens die folgenden Risiken abzudecken: 1.das nichtlebensversicherungstechnische Risiko,\n2.das lebensversicherungstechnische Risiko,\n3.das krankenversicherungstechnische Risiko,\n4.das Marktrisiko,\n5.das Kreditrisiko und\n6.das operationelle Risiko.\nDas operationelle Risiko umfasst auch Rechtsrisiken. Es umfasst jedoch weder Reputationsrisiken noch Risiken, die sich aus strategischen Entscheidungen ergeben.\n(4) Bei der Ermittlung der Solvabilitätskapitalanforderung sind Auswirkungen von Techniken zur Risikominderung zu berücksichtigen, sofern dem Kreditrisiko und anderen Risiken, die sich aus dem Einsatz dieser Techniken ergeben können, in der Solvabilitätskapitalanforderung angemessen Rechnung getragen wird.","VAG - Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung - Solvabilitätsanforderungen - Solvabilitätskapitalanforderung - § 97 Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung\n\n(1) Die Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung hat unter der Annahme der Unternehmensfortführung zu erfolgen.\n(2) Die Solvabilitätskapitalanforderung muss so kalibriert werden, dass alle quantifizierbaren Risiken, denen ein Versicherungsunternehmen ausgesetzt ist, widergespiegelt werden. Dabei sind sowohl der aktuelle Geschäftsumfang als auch die in den nächsten zwölf Monaten erwarteten neuen Geschäfte zugrunde zu legen. In Bezug auf den aktuellen Geschäftsumfang deckt die Solvabilitätskapitalanforderung nur unerwartete Verluste ab. Sie entspricht dem Value-at-Risk der Basiseigenmittel eines Versicherungsunternehmens zu einem Konfidenzniveau von 99,5 Prozent über einen Zeitraum von einem Jahr.\n(3) Der Betrag der Solvabilitätskapitalanforderung hat mindestens die folgenden Risiken abzudecken: 1.das nichtlebensversicherungstechnische Risiko,\n2.das lebensversicherungstechnische Risiko,\n3.das krankenversicherungstechnische Risiko,\n4.das Marktrisiko,\n5.das Kreditrisiko und\n6.das operationelle Risiko.\nDas operationelle Risiko umfasst auch Rechtsrisiken. Es umfasst jedoch weder Reputationsrisiken noch Risiken, die sich aus strategischen Entscheidungen ergeben.\n(4) Bei der Ermittlung der Solvabilitätskapitalanforderung sind Auswirkungen von Techniken zur Risikominderung zu berücksichtigen, sofern dem Kreditrisiko und anderen Risiken, die sich aus dem Einsatz dieser Techniken ergeben können, in der Solvabilitätskapitalanforderung angemessen Rechnung getragen wird.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Teil 2","Abschnitt 2","Unterabschnitt 2",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 96","Ermittlung der Solvabilitätskapitalanforderung","96",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 95","Eigenmittel zur Einhaltung der Mindestkapitalanforderung","95",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 94","Eigenmittel zur Einhaltung der Solvabilitätskapitalanforderung","94",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 98","Häufigkeit der Berechnung","98",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 99","Struktur der Standardformel","99",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 100","Aufbau der Basissolvabilitätskapitalanforderung","100",[],false]