[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-vbvg_2023-17":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"vbvg_2023","Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-05-04","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fvbvg_2023\u002Fxml.zip",1289148,"§ 17","17","Ausfallentschädigung des Umgangspflegers","Sondervorschriften","Der Umgangspfleger erhält bei Ausfall eines Umgangstermins eine Ausfallentschädigung, wenn 1.der Ausfall nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund veranlasst war,\n2.ihm der Ausfall nicht spätestens 24 Stunden vor dem Umgangstermin mitgeteilt worden ist und\n3.er versichert, in welcher Höhe er durch den Terminausfall einen Einkommensverlust erlitten hat.\nDie Ausfallentschädigung beträgt 50 Prozent des durch den Terminausfall erlittenen Einkommensverlustes.","VBVG_2023 - Sondervorschriften - § 17 Ausfallentschädigung des Umgangspflegers\n\nDer Umgangspfleger erhält bei Ausfall eines Umgangstermins eine Ausfallentschädigung, wenn 1.der Ausfall nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund veranlasst war,\n2.ihm der Ausfall nicht spätestens 24 Stunden vor dem Umgangstermin mitgeteilt worden ist und\n3.er versichert, in welcher Höhe er durch den Terminausfall einen Einkommensverlust erlitten hat.\nDie Ausfallentschädigung beträgt 50 Prozent des durch den Terminausfall erlittenen Einkommensverlustes.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 16","Sondervergütung für Verfahrens- und Umgangspfleger für Tätigkeiten außerhalb der Geschäftszeiten","16",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 15","Zahlung aus der Staatskasse, Erlöschen und Geltendmachung der Ansprüche","15",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 14","Abrechnungszeitraum für die Betreuungsvergütung","14",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 18","Umschulung und Fortbildung von Berufsvormündern und beruflichen Betreuern","18",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 19","Übergangsregelung","19",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 20","Ansprüche von Betreuern, die vor Inkrafttreten des Betreuungsorganisationsgesetzes bereits berufsmäßig Betreuungen geführt haben","20",[],false]