[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-vbvg_2023-5":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"vbvg_2023","Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-05-04","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fvbvg_2023\u002Fxml.zip",1289136,"§ 5","5","Vergütung und Aufwendungsersatz für Vormundschaftsvereine","Vergütung und Aufwendungsersatz des Vormunds","(1) Ist ein Vereinsvormund bestellt oder führt der Verein eine Beistandschaft, so ist dem Verein eine Vergütung in entsprechender Anwendung von § 3 zu bewilligen. Ist der Verein als vorläufiger Vormund bestellt, ist ihm eine Vergütung nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 zu bewilligen. Zusätzlich zu der Vergütung nach Satz 1 oder Satz 2 kann der Verein Vorschuss oder Ersatz der Aufwendungen in entsprechender Anwendung von § 1877 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangen; § 4 Absatz 2 ist nicht anwendbar. Allgemeine Verwaltungskosten werden nicht ersetzt.\n(2) Der Vereinsvormund selbst kann keine Vergütung und keinen Aufwendungsersatz geltend machen.","VBVG_2023 - Vergütung und Aufwendungsersatz des Vormunds - § 5 Vergütung und Aufwendungsersatz für Vormundschaftsvereine\n\n(1) Ist ein Vereinsvormund bestellt oder führt der Verein eine Beistandschaft, so ist dem Verein eine Vergütung in entsprechender Anwendung von § 3 zu bewilligen. Ist der Verein als vorläufiger Vormund bestellt, ist ihm eine Vergütung nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 zu bewilligen. Zusätzlich zu der Vergütung nach Satz 1 oder Satz 2 kann der Verein Vorschuss oder Ersatz der Aufwendungen in entsprechender Anwendung von § 1877 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangen; § 4 Absatz 2 ist nicht anwendbar. Allgemeine Verwaltungskosten werden nicht ersetzt.\n(2) Der Vereinsvormund selbst kann keine Vergütung und keinen Aufwendungsersatz geltend machen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 1",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 4","Aufwendungsersatz des Vormunds","4",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 3","Stundensatz des Vormunds","3",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 2","Zahlung aus der Staatskasse und Rückgriff, Erlöschen und Geltendmachung der Ansprüche","2",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 6","Vergütung und Aufwendungsersatz für das Jugendamt","6",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 7","Vergütung und Aufwendungsersatz des beruflichen Betreuers","7",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 8","Höhe der Vergütung; Verordnungsermächtigung","8",[],false]