[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-vbvg_2023-7":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"vbvg_2023","Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-05-04","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fvbvg_2023\u002Fxml.zip",1289138,"§ 7","7","Vergütung und Aufwendungsersatz des beruflichen Betreuers","Vergütung und Aufwendungsersatz des Betreuers","(1) Ein beruflicher Betreuer nach § 19 Absatz 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes, der selbständig rechtliche Betreuungen führt, kann vom Betreuten Vergütung und Aufwendungsersatz nach Maßgabe der §§ 8 bis 11, 14 und 15 verlangen.\n(2) Ist ein beruflicher Betreuer nach § 19 Absatz 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes, der als Mitarbeiter eines anerkannten Betreuungsvereins rechtliche Betreuungen führt, als Vereinsbetreuer bestellt, kann der Betreuungsverein vom Betreuten Vergütung und Aufwendungsersatz nach Maßgabe der §§ 8 bis 11, 14 und 15 verlangen. Der Vereinsbetreuer selbst kann keine Vergütung und keinen Aufwendungsersatz geltend machen.\n(3) Die Bewilligung der Zahlung erfolgt durch das Betreuungsgericht nach § 292 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.","VBVG_2023 - Vergütung und Aufwendungsersatz des Betreuers - § 7 Vergütung und Aufwendungsersatz des beruflichen Betreuers\n\n(1) Ein beruflicher Betreuer nach § 19 Absatz 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes, der selbständig rechtliche Betreuungen führt, kann vom Betreuten Vergütung und Aufwendungsersatz nach Maßgabe der §§ 8 bis 11, 14 und 15 verlangen.\n(2) Ist ein beruflicher Betreuer nach § 19 Absatz 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes, der als Mitarbeiter eines anerkannten Betreuungsvereins rechtliche Betreuungen führt, als Vereinsbetreuer bestellt, kann der Betreuungsverein vom Betreuten Vergütung und Aufwendungsersatz nach Maßgabe der §§ 8 bis 11, 14 und 15 verlangen. Der Vereinsbetreuer selbst kann keine Vergütung und keinen Aufwendungsersatz geltend machen.\n(3) Die Bewilligung der Zahlung erfolgt durch das Betreuungsgericht nach § 292 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 6","Vergütung und Aufwendungsersatz für das Jugendamt","6",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 5","Vergütung und Aufwendungsersatz für Vormundschaftsvereine","5",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Aufwendungsersatz des Vormunds","4",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 8","Höhe der Vergütung; Verordnungsermächtigung","8",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 9","Fallpauschalen","9",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 10","Aufwendungsersatz","10",[],false]