[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-vdug-2":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":27,"citing_decisions":40,"is_thin":41},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"vdug","Gesetz zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2023-10-08","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fvdug\u002Fxml.zip",1289175,"§ 2","2","Klageberechtigte Stellen","Allgemeine Vorschriften","(1) Klageberechtigte Stellen für Verbandsklagen sind 1.qualifizierte Verbraucherverbände, die a)in der Liste nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind und\nb)nicht mehr als 5 Prozent ihrer finanziellen Mittel durch Zuwendungen von Unternehmen beziehen, sowie\n2.qualifizierte Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 4 der Richtlinie (EU) 2020\u002F1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009\u002F22\u002FEG (ABl. L 409 vom 4.12.2020, S. 1) eingetragen sind.\n(2) Bestehen ernsthafte Zweifel daran, dass die Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b vorliegt, so verlangt das Gericht vom Kläger die Offenlegung seiner finanziellen Mittel.\n(3) Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen und andere Verbraucherverbände, die überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, die Voraussetzung des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe b erfüllen.","VDUG - Allgemeine Vorschriften - § 2 Klageberechtigte Stellen\n\n(1) Klageberechtigte Stellen für Verbandsklagen sind 1.qualifizierte Verbraucherverbände, die a)in der Liste nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind und\nb)nicht mehr als 5 Prozent ihrer finanziellen Mittel durch Zuwendungen von Unternehmen beziehen, sowie\n2.qualifizierte Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 4 der Richtlinie (EU) 2020\u002F1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009\u002F22\u002FEG (ABl. L 409 vom 4.12.2020, S. 1) eingetragen sind.\n(2) Bestehen ernsthafte Zweifel daran, dass die Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b vorliegt, so verlangt das Gericht vom Kläger die Offenlegung seiner finanziellen Mittel.\n(3) Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen und andere Verbraucherverbände, die überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, die Voraussetzung des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe b erfüllen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 1",[23],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 1","Verbandsklagen","1",[28,32,36],{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 3","Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung","3",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 4","Verbraucherquorum; Finanzierung","4",{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 5","Klageschrift","5",[],false]