[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-vdug-9":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"vdug","Gesetz zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2023-10-08","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fvdug\u002Fxml.zip",1289182,"§ 9","9","Gerichtlicher Vergleich","Allgemeine Vorschriften","(1) Zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits können die Parteien einen gerichtlichen Vergleich auch mit Wirkung für die im Verbandsklageregister angemeldeten Verbraucher schließen. Der gerichtliche Vergleich kann nicht vor Ablauf des in § 46 Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitpunkts geschlossen werden.\n(2) Der Vergleich bedarf der Genehmigung des Gerichts. Das Gericht genehmigt den Vergleich durch Beschluss, wenn es ihn unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstands, insbesondere der Interessen der betroffenen Verbraucher, als angemessene gütliche Beilegung des Rechtsstreits erachtet. Andernfalls lehnt das Gericht die Genehmigung des Vergleichs durch Beschluss ab.","VDUG - Allgemeine Vorschriften - § 9 Gerichtlicher Vergleich\n\n(1) Zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits können die Parteien einen gerichtlichen Vergleich auch mit Wirkung für die im Verbandsklageregister angemeldeten Verbraucher schließen. Der gerichtliche Vergleich kann nicht vor Ablauf des in § 46 Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitpunkts geschlossen werden.\n(2) Der Vergleich bedarf der Genehmigung des Gerichts. Das Gericht genehmigt den Vergleich durch Beschluss, wenn es ihn unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstands, insbesondere der Interessen der betroffenen Verbraucher, als angemessene gütliche Beilegung des Rechtsstreits erachtet. Andernfalls lehnt das Gericht die Genehmigung des Vergleichs durch Beschluss ab.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 1",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 8","Sperrwirkung der Verbandsklage","8",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 7","Streitgenossenschaft","7",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 6","Offenlegung von Beweismitteln; Androhung und Festsetzung von Ordnungsgeld","6",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 10","Austritt aus dem Vergleich","10",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 11","Sperrwirkung der Anmeldung; Bindungswirkung","11",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 12","Informationspflichten","12",[],false]