[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-veranstfachwprv-7":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"veranstfachwprv","Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Veranstaltungsfachwirt\u002FGeprüfte Veranstaltungsfachwirtin","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2008-01-25","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fveranstfachwprv\u002Fxml.zip",1289243,"§ 7","7","Bewertung der Prüfungsleistungen",null,"(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.\n(2) Im Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen für jeden Qualifikationsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel zu berechnen.\n(3) Im Prüfungsteil „Handlungsfeldspezifische Qualifikationen“ sind die schriftlichen Prüfungsleistungen für jeden Handlungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel zu berechnen.\n(4) Im Prüfungsteil „Handlungsfeldspezifische Qualifikationen“ sind als mündliche Prüfungsleistungen zu bewerten: 1.das Fachgespräch nach § 3 Absatz 8 sowie\n2.die Präsentation nach § 3 Absatz 6.\nAus den einzelnen Bewertungen des Fachgesprächs und der Präsentation ist als zusammengefasste Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten: 1.die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln und\n2.die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel.","VERANSTFACHWPRV - § 7 Bewertung der Prüfungsleistungen\n\n(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.\n(2) Im Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen für jeden Qualifikationsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel zu berechnen.\n(3) Im Prüfungsteil „Handlungsfeldspezifische Qualifikationen“ sind die schriftlichen Prüfungsleistungen für jeden Handlungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel zu berechnen.\n(4) Im Prüfungsteil „Handlungsfeldspezifische Qualifikationen“ sind als mündliche Prüfungsleistungen zu bewerten: 1.das Fachgespräch nach § 3 Absatz 8 sowie\n2.die Präsentation nach § 3 Absatz 6.\nAus den einzelnen Bewertungen des Fachgesprächs und der Präsentation ist als zusammengefasste Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten: 1.die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln und\n2.die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 6","Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen","6",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 5","Handlungsfeldspezifische Qualifikationen","5",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 4","Wirtschaftsbezogene Qualifikationen","4",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 8","Bestehen der Prüfung, Gesamtnote","8",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 9","Zeugnisse","9",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 10","Wiederholung der Prüfung","10",[],false]